Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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terleger zu erheben, die jedoch bei keiner einzelnen Caution mehr als im Ganzen bochsens 
einen Gulden betragen darf. 
Das Porto für die Uebersendung des hinterlegten Geldes an die Stnatsschuldenzahlungs- 
Kasse v. ist in dem Betrage, in welchem es jedesmal bezablt werden, muß, von dem Hin- 
terleger zu bestreiten und einzuziehen. 
& 175. 
Sewie bei der Stellsertremung im Landwehrdienste die gesetzlichen Bestimmungen, 
die für die Stellvertretung im Dienste des aktiven Heeres bestehen, mit den im Art. 85. an- 
gegebenen Modifkationen Anwendung finden, so sind auch die Bestimmungen der gegemvärtigen 
Instruktion, soweit sie sich auf das Einstehen im Wege der Privat-Uebereinkunft be- 
ziehen, auf die Stellvertretung im Landwehrdienste verhältnißmäßig gleichfalls anwendbar. 
Vierter Abschnitt. 
Verfahren gegen Abwesenvde, Ungehorsame, Widerspenstige, 
Simulanten und Selbstverstümmler. 
Zu Art. 88. bis 101. 
S. 174. 
Jeder Pflichtige, welcher bei der Musterung zu erscheinen hatte . 68.), aus irgend einem 
Grunde aber nicht erschienen ist, oder nicht erscheinen konnte, muß, vorausgesetzt, daß er nach 
der Entscheidung des Looses in das Contingent fällt, wenn es immer möglich gemacht werden 
kann, noch vor Ablauf des zum Abschlusse der Contingents-Liste bestimmten Termins (Art. 55.), 
unter Beobachtung der wegen Nachlieferung einzelner Rekruten bestehenden Vorschriften (§. 137), 
an den Ober-Rekrutirungsrath eingeschickt werden, damit über seine Diensttauglichkeit erkannt 
werde. 
Zuvor aber ist derselbe messen zu lassen, und von dem Oberamts-Arzte des Bezirks zu 
untersuchen. Auch soll, wo es erforderlich ist, protokollarische Vernehmung vorangehen. 
Dem Berichte ist ein Auszug aus der Ziehungsliste, nebst dem oberamtsärztlichen Gut- 
achten und dem Verhörs-Protokoll beizuschließen. 
g. 175. 
Das Geset unterscheidet zwei Grade des Ungehorsams: 
1) den einfachen; 
2) den gualisteirten Ungeborsam, oder die Widerspenstigkeit.
	        
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