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kennen soll, so bedarf es zu dieser Maßregel eines Abwesenheits-Prozesses um so weniger, als
vor jeder Aushebung eine allgemeine und öffentliche Vorladung ergeht (Art. 38.). «
g.·178.
Die Vermoͤgens-Beschlagnahme erstreckt sich nicht nur auf das mit Nutzen und Eigenthum,
sondern auch auf das nur mit Eigenthum angefallene, sogenannte binterfällige Vermögen, des-
Aeichen auf solche Vermögenstheile, welche dem Widerspenstigen erst während seiner strafbaren
Abwesenheit zufallen. .
Jede auch theilweise Aushaͤndigung des mit Beschlag belegten und gerichtlich vorzumerken-
den Vermoͤgens ist untersagt. «
Im Uebrigen ist, was die Vollziehung dieser Maßregel betrifft, zu beobachten, was die
Strafprozeßordnung (Art. 174. u. f.) über die Vermögens-Beschlagnahme flüchtiger Verbrecher
verordnet.
Anf gleiche Weise haben die Oberämter in Absicht auf das Vermögen der Deserteure zu
verfahren, nachdem sie von der Militär-Behörde biezu veranlaßt worden sind.
. 179. „
Auch wegen persönlicher Verfolgung der Widerspenstigen sind die erforderlichen Maßregeln
zu ergreifen. · « "'«-"·-
Alle Polizeistellen sind verbunden, ausgewichene Kriegsdienstpflichtige im Betretungsfalle
verhaften und an ihr Oberamt abliefern zu lassen.
Sobald bekannt wird, daß ein Widerspenstiger an einem bestimmten Orte eines deutschen
Bundesstaates sich aufhalte, soll die auswärtige Behörde um Auslieferung de ssel-
ben ersucht werden. .
In dieser Beziehung wird auf die allgemeine Kartel-Convention der deuischen Bundes-
Staaten vom 10. Februar 1851. (Reg.Blatt vom 12. April 1851. S. 167.), und auf die
Bekanntmachung der den 17. Mai 1832. von der Bundes-Versammlung erfolgten näheren Be-
stimmungen (Reg.Blatt vom 15. August 1852. S. 287.) verwiesen.
Obwohl nun in dem Art. 12. dieser Convention nur von kriegsdienstpflichtigen Unter-
chanen die Rede ist, welche ohne obrigkeitliche Erlaubniß in die Länder eines andern
Bundesglieds übergetreten sind, so sind, nach den von der Bundes-Versammlung ercheilten Er-
läuterungen, dennoch hierunter auch jene zu begreifen, die zwar mit obrigkeitlicher
Erlaubniß in diese Länder übergetreten, jedoch nicht zur gebährenden Zeit zurückgekehrt,