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Die Polizeistellen sind zu ersuchen, auf diesen Eintrag Rücksicht zu nehmen, und den In-
haber zur angegebenen Zeit nach Hause zu weisen.
H. 188.
Die landwehrpflichtige Mannschaft ist in allen diesen Beziehungen auf keine Weise zu be-
schränken, voch soll Jeder, der im ersten Aufgebote der Landwehr steht, beim Empfang eines
Passes oder Wanderbuchs über seine dießfallsige Verpflichtung (Art. 64.) mündlich belehrt
werden.
K. 189.
Vom 1. Januar an bis zur vorläusigen Ausscheidung des Contingents darf in der Re-
gel Keinem, welcher der aufgerufenen Altersklasse angehört, und bei der Musterung persönlich
zu erscheinen hat (s. 68.), worunter auch die zu dieser Musterung Verwiesenen, ein Reisepaß
oder Wanderbuch in's Ausland (ausnahmsweise in ganz besonderen Fällen, höchstens nur bis
zum 1. Märg) ertheilt werden.
Nach beendigter Musterung und vorläufiger Ausscheidung des Contingents aber ist Kei-
nem, von dem mit Sicherheit angenommen werden darf, daß ihn vie Reihe nicht trifft, Paß
oder Wanderbuch zu verweigern.
Auch den von der Aushebung Befreiten, oder wegen Familienverhältnisse Zurückgestellten,
soll nach obigem Zeitpunkt das Reisen und Wandern, obschon das ihre Person betreffende Er-
kenntniß des Bezirks-Rekrutirungsraths noch während vier Wochen, vom Abschlusse der
Contingentsliste an gerechnet, von den Betheiligten angesochten werden kann (Trt. A . fünfter
Satz), nicht erschwert werden, wenn sie sich anheischig machen, bis zum Ablauf jener vier
Wochen die Ortsbehörde von ihrem Aufenthaltsorte in Kenntniß zu erhalten.
Sechster Abschnittt.
Controle der landwehrpflichtigen Mannschaft.
Landwehr liste.
Zu Art. 62.
K. 190.
Vorerst wird nur das erste Aufgebot der landwehrpflichtigen Mannschaft nach Al-
tersklassen in besondere Listen gebracht.
Ueber die in diesem Aufgebote stehenden Ercapitulanten der beiden letzten Jahre, vef-
gleichen über die zu einjährigem Dienste Zugelassenen, nach Vollendung dieses Einen Dienft“