Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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jahres, führen die Militärcommando's Controle und Listen, worüber sie von dem Kriegsmi- 
nisterium besondere Weisung erhalten werden. 
Aufgabe der Oberämter ist daher nur, die in die Abtbeilung A. Ziff. 1. 2. u. 4. des Art. 58. 
fallende Mannschaft aus den vier jüngsten Altersklassen in jahrgangweise anzulegenden 
Landwehrlisten zu verzeichnen und zu controliren. 
A. 191. 
Alljährlich nach vollendeter Aushebung, sobalv die Bekanntmachung ver Contingentsgrenze 
erfolgt ist, werden der Reihenfolge nach, in welcher die Militärpflichtigen in der Ziehungsliste 
stehen, mit Hinweglassung der im Militär Dienenden, der unbedingt Untüchtigen (worunter 
auch die, welche nicht über 5/“ im Meßgebalt hatten), und der Befleiten, in die Landwehrliste 
(Formular VI.) übergetragen, Alle welche 
1) nach der Entscheidung des Looses mit der Einreihung verschont geblieben sind; 
2) bei ver Musterung als bedingt untüchtig erklärt wurden; 
5) einen Ersatzmann gestellt haben; 
4) wegen Berufs over Familienverhältnisse zurückgestellt worden sind. 
Wenn nach Anlegung der Landwehrliste 
5) Befreite ihren Befreiungsgrund durch den Tod ihrer Eltern verloren, 
6) Dienende vor beenvigter Dienstzeit aus irgend einem Grunde ihre Entlassung aus dem 
Militär erhalten haben, 
so sind dieselben in der Liste nachzutragen, wie vieß 
7) auch bei Eingewanderten, die ibrem Alter nach zu dem Jahrgange zählen, geschehen 
muß ). 
K. 192. 
Nachdem die Landwehrliste der jüngsten Altersklasse angelegt ist, werden auch die Land- 
wehrlisten der drei rückwärts liegenden Altersklassen durchgesehen und berichtigt. 
Mit der geeigneten Bemerkung in der betreffenden Columne sind zu löschen: 
1) die inzwischen Gestorbenen und Ausgewanderten; 
2) Dieienigen , welche nach Art. 61. als verheirathet oder Wittwer mit Kindern in das. 
dritte Aufgebot übergegangen, und endlich 
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zwischen bed ingter und unbedingter Untüchtgkeit nicht gemacht worden ist, fämmeliche bel der Muste- 
rung als untüchtig Erklärten von diesen drei Altersklassen, mit Ausnahme der von dem Bezirks-Re- 
krutirungsratbe als untüchtig Ausgeschiedenen, in die bisten übergehen.
	        
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