Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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3) Diejenigen, welche nach Art. 60. Ziffer 1—5. vor dem Austritte aus dem gesetzlichen 
Alter von der Landwehrpflicht entbunden find. * " 
Nachrräge und Löschungen sollen auch in der Zwischenzeit, wo sich Gelegenheit dazu giebt, 
eschehen. 
L — Verfabrens bel der Einreihung zur Landwehr werden, soweit nicht das Gesetz 
und die gegenwärtige Instruktion schon Ziel und Maß geben, seiner Zeit, wenn der Aufru 
zur Landwehr erfolgt, noch nähere Vorschriften ertheilt werden. 
Siebenter Absch nit t. 
Kosten. 
Zu Art. 106. und 107. 
ð. 195. 
Von den in den Gemeinden und Aushebungs-Bezirken mit Vollziehung des Gesetzes be- 
auftragten, oder bei der Ausführung thätigen öffentlichen Dienern hat Keiner für seine Dienft 
geschäfte, so lange solche innerhalb des Wobnorts vorgenommen werden, eine besondere Belob- 
nung anzusprechen. — Demnach erhalten weder Ortsvorsteher, Gemeinderäthe und Nathschreiber 
für Pericung und Berichtigung der Orts-Rekrutirungsliste, noch Geistliche für ihre Mitwir 
kung dabei eine Vergütung. " 
Auch der Oberamtmann und Oberanitsarzt dürfen für ihre Verrichtungen in der Ober 
amtsstadt so wenig eine Anrechnung machen, als der Amtsversammlungs-Aktuar, wenn derselte 
seinen Wohnsitz daselbst hat, oder der Amtspfleger, soweit Letzterem nicht im §. 172. eine Ge' 
bübrerhebung von den Einstellern zugestanden ist. 
Insbesondere wird bemerkt, daß der Oberamtsarzt auch für die Besthhtigung einzelne 
Militärpflichtigen, welche bei der Musterung abwesend waren, und vor ihrer Einlieferung an 
den Ober-Rekrutirungsrath von dem Oberamtsarzte am Sitze des Oberamts bestchtigt werden 
müssen (9. 174.), eine Geböbr nicht anzusprechen hat, da diese Verrichtung als eine Fort 
sebung de Musterungsgeschäfts anzusehen ist. 
ie Reisekosten, Diäten und Taggelder für die außerhalb ihres Wohnorts ½ 
einzelnen Verrichtungen verwendeten öffentlichen Diener sind nach dem Regulativ vom 17. Jun 
1822. (Reg. Blatt S. 425.), beziehungsweise nach ver Königlichen Verordnung vom 22. #t 
bruar 1341. (Reg. Blatt S. 85.), und was die Offziere und Militär-Aerzte betrifft, n# 
den lber Diäten und Reisekosten der Militärpersonen bestehenden, besondern Bestimmungen zo 
emessen. 
· H.194. 
Die Kosten, welche mit Vollziehung des Gesetzes verbunden sind, werden auf nachstehendẽ 
Weise bestritten: 
Die Kasse jeder Gemeinde trägt: « 
««»s.-.I-)dskttUIsM-ststtu.,wtlchedurchEntwerfungundBerichtigungber Orts-Rekrutirung- 
iste verursacht werden. 
Der Bedarf der für den ganzen Besir bierzuerforderlichen Formulare wird von 
der Amtspfege angeschafft, der Aufwand kann aber, wenn nicht die Amtskörper
	        
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