Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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die erledigte Caplanei zu St. Johann in Ellwangen dem Pfarrverweser Nachbaur in 
Mooshausen, Dekanats Leutkirch, und 
die neu errichtete katholische Pfarrei Beffendorf, Dekanats Oberndorf, dem Pfarrverweser 
Knspfler zu Obernheim, Dekanats Spaichingen, wie auch 
vermöge höchsten Dekrets vom 18. d. M. die erledigte Aktuarsstelle bei dem K. Ober- 
amtegerichte Biberach dem Referendär erster Classe, Hirschmüller von Abtsgmünd, Ober- 
amts Aalen, gnädigst übertragen. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Civil-Senats des K. Ober-Tribunals. 
Bekanntmachung eines an die Obertribunal-Procuratoren ergangenen Bescheids zu 
Exzielung eines rascheren Prozeßgangs. 
Um das Verfahren in den bei dem Civil-Senate des Obertribunals anhängigen Prozeß- 
sachen zu beschleunigen, ist durch einen am 19. December 1855 erlassenen Bescheid den Ober- 
tribunal-Procuratoren zur Nachachtung eröffnet worden: 
1) Daß känftig in Fällen, in welchen um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
gegen versäumte Nothfristen gebeten wird, zugleich mit dem Restitutions“ 
Gesuche die erforderlichen Nachweise, wo nur immer solche gegeben werden können, 
darüber: daß die Jantische Partei das Ihrige zu Wahrung der Nothfrist gethan 
babe, oder daß sie hieran durch unverschuldete, das Wiedereinsetzungs-Gesuch an sich 
begründende Umstände gehindert gewesen, dem Obertribunal vorgelegt werden müssen- 
2) Daß man künftig in allen Prczeßsachen zu Befolgung richterlicher Auflagen eine 
zweite Frist nur dann, wenn das dießfällige Gesuch durch eine Bescheinigung 
erheblicher Gründe unterstützt ist; eine dritte Frist aber nur in dem Falle, wenn 
die Unmöglichkeit, der Auflage binnen der verlängerten Frist Folge zu leisten, über- 
zeugend nachgewiesen wird, verwilligen, und auf Fristgesuche, welche nicht, oder nicht 
gehörig begründet sind, keine Rücksicht nehmen werde; wonach die Entschuldigung 
eines Procurators, er sey von dem Schriftverfasser der Partei noch nicht in den 
Stand gesetzt, der Auflage nachzukommen, nicht mehr als ein die Verlängerung der 
Frist rechtfertigender Grund werde angenommen werden.
	        
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