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5) Daß, statt der häufig vorkommenden unstatthaften Vorbebalte besseren Beweises
für die in den früheren Instanzen vorgetragenen Behauptungen, oder der Eides-
Delation bezüglich solchen Vorbringens, in jedem einzelnen Falle eine bestimmte,
wenigstens eventuelle Erklärung darüber erwartet werde, ob die Partei in Bezie-
hung auf Vorbringen der bezeichneten Art weiteren Beweis führen oder der Eides-
zuschiebung sich wirklich bedienen wolle, worin die Beweismittel bestehen, oder über
welche Thatumstände der Eid dem Gegner zugeschoben werde, widrigenfalls auf
jene unbestimmten und allgemeinen Vorbehalte bei der Entscheidung der Sache
keine Rücksicht werde genommen werden. ·
Vorstehende Beschlüsse werden anmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 12. Januar 1847. Harpprecht.
8) Des" Departements des Innern.
1. Der Regierung des Schwarzwaldkreisesc.
Bekanntmachung, das Ergebniß einer niederen Dienstprüfung für das Departement
des Innern betreffend.
Bei der am 2. und den folgenden Tagen dieses Monats vorgenommenen niederen Dienst-
prüfung für das Departement des Innern sind nachstehende Candidaten zur Uebernahme der
in P. 7 der Königl. Verordnung von 10. Februar 1837 bezeichneten Aemter dieses Departe-
ment für befähigt erklärt worden: 4
1) Ernst Friedrich Boleg, von Aich, O. A. Nürtingen.
2) Gustav Griesinger, von Gültstein, O.A. Herrenberg.
5) Gottlieb Keller, von Alpirsbach, O. A. Oberndorf.
4) Johannes Rath, von Rottweil.,
Reutlingen den 8. Januar 18/“. Rummel.
2. Des evangrlischen Consistorium.
Darstellung des Zustandes des Besoldungs-Verbesserungsfonds für evangelische Geistliche auf den
1. Juli 1843.
Nachdem die Rechnung über den Besoldungs-Verbesserungsfonds vom 1. Juli 1842—43
geprüft und justifieirt ist, wird unter Beziebung auf die Bekanntmachung vom 10. November
1832 (Reg.Blatt S. 609 ff.) folgende Darstellung des Zustandes dieses Fonds zur öffent-
(chen Kenntniß gebracht: