Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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den Oberamtmann Krauß in Leonberg seinem Ansuchen gemäß, wegen vorgerückten 
Alters, in den Rubestand versetzt und ihm zugleich in Anerkennung seiner vieljährigen treuen 
Dienste das Ritterkreuz des Ordens der Württembergischen Krone gnädigst verliehen, wie auch 
die erledigte evangelische Pfarrei Dobel, Dekanats Neuenbürg, dem Pfarrer Käferle 
zu Perouse, Dekanats Leonberg, gnädigst übertragen. » 
Sodann haben Höchstdieselben vermäge höchster Entschließung vom 25. v. M. den 
Referendär erster Classe, Vogel von Brackenheim, in die Zabl der Rechts-Consulenten auf- 
zunehmen geruht. Derselbe hat seinen Wohnsitz in Ellwangen genommen. 
Durch höchste Entschließung vom 29. v. M. haben Seine Königliche Majestät 
dem auf sein Ansuchen aus K. Militärdiensten beabschiedeten Wachtmeister im dritten Reiter“ 
Regiment, Rilliet de Constant, den Charakter eines Lieutenants verliehen, ferner 
vermöge höchster Entschließung von demselben Tage auf die Revierförstersstelle zu Dan- 
kolzweiler, Forstamts Ellwangen, den Revierförster Junginger zu Irrmannsweiler, Forf= 
amts Heidenheim, gnädigst befördert, und 
auf die Revierförstersstelle in Adelberg, Forstamts Schorndorf, den Revierförster Stier- 
lin in Welzheim, seinem Ansuchen gemäß, versetzt. 
[ 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
1. Des Justiz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Belehrung der Parteien über die Förmlichkeiten der Appellation. 
Nachdem der hienach folgenden Bekanntmachung des Civil-Senates des K. Ober-Tribu“ 
nals vom 12. d. M. zu Folge von den höheren Gerichten künftig durchgängig der Grundsab 
in Anwendung gebracht werden wird, daß die neunzigtägige Nothfrist in den bei den hoͤheren 
Gerichten anhängigen Ations-Prozessen ferner nicht als gewahrt werde betrachtet werden, 
wenn die Beschwerde-Schrift binnen derselben nicht durch einen Procurator des betreffenden 
Gerichtes unterzeichnet und eingereicht worden ist; so will man unter Beziehung auf die di "“ 
fällige Verfügung des Ober-Tribunals vom 15. October 1820 (Ergänzungs-Band zum ge 
gierungs-Blatte S. 39 ff.) sämtliche Bezirks--Gerichte angewiesen haben, in das den Parteien 
bei deren Belehrung uͤber die Foͤrmlichkeiten der Appellation einzuhaͤndigende Formular ven 
Punkt II. von nun an in folgender Fassung aufzunehmen: «
	        
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