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C) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
a) Verfügung, betreffend die gleichzeitige Versicherung eines Moliliar-Eigenthums bei verschiedenen
Feuer-Versicherungs-Gesellschaften.
Da mauche Staatsangehörige Theile ihres beweglichen Eigenthums gleichzeitig bei meh-
reren Gesellschaften gegen Feuersgefahr in Versicherung geben; se wird, unter Hinweisung
auf das Verbot der mehrmaligen Versscherung derselben Vermögenstheile, verfügt, wie folgt:
8. 1.
Jeder Eigenthümer, welcher sein bewegliches Eigenthum, sey es nun nach ideellen Theilen,
oder nach einzelnen Rubriken gleichzeitig bei verschiedenen Gesellschaften gegen Feuersgefahr vel-
sichern, oder, nachdem er bereits einen Theil seiner Mobilien bei einer Gesellschaft versichert
hat, einen andern Theil bei einer andern Gesellschaft in Versicherung geben will, hat in den
von ihm bei der Gemeindebehörde einzureichenden Versicherungs-Anträgen (Vollziehungs-
Instruktion vom 26. Mai 1850, F. 11, Reg. Blatt S. 219) genau anzugeben: welche Theile
seines beweglichen Vermögens, und in welchem Anschlag er bei jeder der betreffenden Gesell-
schaften entweder bereits versichert habe oder versichern wolle.
8. 2.
Die Gemeinderathe und die statt derselben zur Beurtheilung von Mobiliar= Versicherungs“
Anträgen berufenen Schätzungs-Commissionen (Gesetz vom 25. Mai 1850, Art. 2 und Voll-
ziehungs-Instruktion 96. 1 und 7, Reg.Blatt S. 208 und 216) haben vor Beglaubigung
von Versicherungs-Anträgen der-im K. 1 benannten Art die sämmtlichen theilweisen Versiche-
rungen eines Eigenthümers auf jeder Antrags-Urkunde unter Benennung aller vabei
betheiligten Versicherungs-Gesellschaften, so wie unter Angabe der bei jeder derselben versicher-
ten Vermögenstheile unr ihres Anschlags zusammenzustellen und sorgfältig zu prüfen: ob der
bei verschiedenen Gesellschaften gleichzeitig in Versicherung zu gebende Gesammtwerth eines
ganzen Mobiliars oder einzelner Rubriken desselben wirklich vorhanden sey? und ob dem
gesetzlichen Verbote der mehrfachen Versicherung eines und desselben Gegenstandes nicht zu-
wider gehandelt werde?
( .
Diesenigen Gesellschaften, bei welchen bereite Theile eines Mobiliar-Eigenthums in Ver-