Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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a) ein gemeinderäthliches, vom Bezirksamte beglaubigtes Zeugniß über die Erzeugung 
und Bearbeitung des Flachses im Inlande, 
b) eine Beschreibung des Verfahrens des Preisbewerbers bei der Bearbeitung des 
Flachses, insbesondere bei der Röste, an die Centralstelle des landwirthschaftlichen 
Vereins einzusenden. 
Das gemeinderäthliche Zeugni hat die Felvder, auf denen der Flachs erz zeugt 
worden ist, nach Lage und Flächen-Inhalt zu bezeichnen, auch den Ort der Rösie zu 
beurkunden. 
Bei entstehendem Zweifel über die Richtigkeit der Angaben oder bei einer Unvoll 
ständigkeit derselben hat das Bezirksamt für Ere nähere Prüfung oder Ergänzung zu 
sorgen. Die Gemeinderäthe haben daher ihre Zeugnisse nicht den Bewerbern einzu- 
händigen, sondern mit der zu b) erwähnten Beschreibung des Verfahrens dem ihnen 
vorgesetzten Bezirks-Polizeiamte zu weiterer Beförderung zu übersenden. 
Es wird hiebei von denselben erwartet, daß sie bei der Ausstellung ihrer Zerg' 
nisse mit strengster Gewissenhaftigkeit zu Werke gehen und die Selbsterzeugung d 
eingesendeten Flachsproben durch den Bewerber“ nur da bezeugen werden, wo sie si 
selbst hievon ganz sichere Ueberzeugung verschafft haben. 
6) Ueber die Preisvertheilung erkennt, unter der Leitung der genannten Centralstelle 
eine von dem Ministerium des Innnern bestellte Commission von fünf unbetheiligten 
Sachverständigen. Das Erkenntniß hat spätestens acht Tage nach dem Schlusse vet 
Bewerbungsfrist zu erfolgen. 
7) Die Flacheproben werden sogleich nach der Erkennung über die Preiswürdigtet an 
die Bewerber zurückgesendet, insofern sie nicht anderwärts darüber verfügen. 
Die Kosten der Zurücksendung übernimmt die Stagtskasse, wenn der Einsender 
keinen Preis erhielt und seine Waare nicht in Stuttgart zum Verkaufe kommt. 
Die Bezirks-Polizeiämter und Ortsvorsteher der Gemeinden, in welchen der Flachsbau 
einheimisch ist, werden hiedurch angewiesen, die sichere Vorkchr zu treffen, daß die vorstehende 
Preisaussetzung und insbesondere auch die Bestimmungen hinsichtlich der erforderlichen Eigen“ 
schaften des preiswürdigen Flachses und des Schlusses der Bewerbungsfrist denjenigen Amits- 
untergebenen, welche sich mit dem Anbau und der Bereiung des Flachses befassen, * 
bekaunt gemacht werden. 
Stuttgart den 11. Februar 1844. Schlaper.
	        
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