Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

18 
Erster Abschnitt. 
Freiwilliger Eintritt in den Kriegsdienst. 
Zu Art. 15—17 und 34. 
GP' 
Wer als Freiwilliger eintreten will, hat folgende Urkunden beizubringen: 
1) einen oberamelich beglaubigten Tauf= oder Geburtsschein; 
2) im Falle der Minderjährigkeit die schriftliche over vor dem Ortsvorfteher zu Pro- 
koll erklärte Einwilligung des Vaters, oder der verwittweten Mutter, oder 
nach deren Tode des Vormunds; 
3) ein gemeinderäthliches vom Oberamte beglaubigtes Prädikats-Zeugniß, und, 
wenn der Freiwillige unmittelbar vor seiner Anmeldung eine Universität, oder ein 
Gymnasium, oder sonst eine höhere Lehranstalt besucht hat, überdieß Zeugnisse von 
den Vorständen solcher Anstalten über sein Verhalten in der Anstalt. 
Erkapitulanten, welche als Freiwillige eintreten wollen, müssen außer den 
bemerkten Urkunden, auch mit Sittenzeugnissen von ihren früheren Commanvo= 
Behörden und mit ihren Militär-Abschieden versehen seyn. 
Die Oberämter sind angewiesen, ibre Bezirks-Angehörigen, die sich als Freiwillige zu 
melden beabsichtigen, hiernach zu belehren, und insbesondere die gemeinderäthlichen Zeugnisse 
in Absicht auf das Prädikat zu prüfen, auch darüber zu wachen, daß die erstandenen Stra- 
fen, polizeiliche sowohl als gerichtliche, genau darin verzeichnet werden. 
Ob und unter welchen Bedingungen ein Ausländer als Freiwilliger angenommen 
werden dürfe, hängt von besonderer Bewilligung ab. 
g. 2. 
Ueber die Eigenschaften zur Aufnahme eines Freiwilligen entscheidet ausschließlich die 
Militaͤrbehoͤrde. 
Neben gesetzlichem Alter und körperlicher Tüchtigkeit wird mindestens die Groͤße 
von 6“ 5“ bei der Infanterie, 
— 5“ “ bei der Reiterei und Artillerie, und 
— 6“ 2“ bei der K. Leibgarde zu Pferd 
erfordert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.