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Erster Abschnitt.
Freiwilliger Eintritt in den Kriegsdienst.
Zu Art. 15—17 und 34.
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Wer als Freiwilliger eintreten will, hat folgende Urkunden beizubringen:
1) einen oberamelich beglaubigten Tauf= oder Geburtsschein;
2) im Falle der Minderjährigkeit die schriftliche over vor dem Ortsvorfteher zu Pro-
koll erklärte Einwilligung des Vaters, oder der verwittweten Mutter, oder
nach deren Tode des Vormunds;
3) ein gemeinderäthliches vom Oberamte beglaubigtes Prädikats-Zeugniß, und,
wenn der Freiwillige unmittelbar vor seiner Anmeldung eine Universität, oder ein
Gymnasium, oder sonst eine höhere Lehranstalt besucht hat, überdieß Zeugnisse von
den Vorständen solcher Anstalten über sein Verhalten in der Anstalt.
Erkapitulanten, welche als Freiwillige eintreten wollen, müssen außer den
bemerkten Urkunden, auch mit Sittenzeugnissen von ihren früheren Commanvo=
Behörden und mit ihren Militär-Abschieden versehen seyn.
Die Oberämter sind angewiesen, ibre Bezirks-Angehörigen, die sich als Freiwillige zu
melden beabsichtigen, hiernach zu belehren, und insbesondere die gemeinderäthlichen Zeugnisse
in Absicht auf das Prädikat zu prüfen, auch darüber zu wachen, daß die erstandenen Stra-
fen, polizeiliche sowohl als gerichtliche, genau darin verzeichnet werden.
Ob und unter welchen Bedingungen ein Ausländer als Freiwilliger angenommen
werden dürfe, hängt von besonderer Bewilligung ab.
g. 2.
Ueber die Eigenschaften zur Aufnahme eines Freiwilligen entscheidet ausschließlich die
Militaͤrbehoͤrde.
Neben gesetzlichem Alter und körperlicher Tüchtigkeit wird mindestens die Groͤße
von 6“ 5“ bei der Infanterie,
— 5“ “ bei der Reiterei und Artillerie, und
— 6“ 2“ bei der K. Leibgarde zu Pferd
erfordert.