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Minifterium verfuͤgt werden, vorbehältlich des Rücktritts in das für seine
Altersklasse annoch bestehende Pflichtigkeits-Verhältniß.
8. 5.
Von dem vollzogenen freiwilligen Eintritt eines Bezirks-Angehörigen, oder von dessen
Entlaffung während der Probezeit, erhält das Oberamt durch den Ober-Rekrutirungsrath
Nachricht, damit die geeignete Vormerkung gemacht werde.
Die Oberämter werden angewiesen, über alle freiwillig Dienenden ihres Bezirks, mit
Angabe des Jahrs, in welchem sie militärpflichtig sind, besondere Verzeichnisse zu füh-
ren, und vor jeder Aushebung zu durchgehen.
#6.
Die Regel, daß jeder freiwillig in das Militär Tretende die gewöhnliche Capitulations=
zeit von sechs Jahren zu übernehmen habe, leidet folgende Ausnahmen:
1) In Kriegszeiten darf ein Freiwilliger seine Dienstverbindlichkeit auf die Dauer des
Kriegs beschränken;
2) wer zur Zufrievenheit seiner Vorgesetzten sechs Jahre im Militär gedient hat, kann
bei fortdauernder Tüchtigkeit und guter Aufführung mit kürzerer selbst zu bestimmen-
der Dienstzeit, mindestens aber auf die Oauer von zwei Jahren, wieder eintreten,
oder falls er seinen Abschied noch nicht erhalten hat, ohne Unterbrechung freiwillig
fortdienen.
3) Zu ein ähriger Dienstzeit werden nach zurückgelegtem siebenzehnten Jahre
und beim Vorhandenseyn der sonst erforderlichen Eigenschaften (S#. 1 und 2) solche
junge Leute zugelassen, welche eine wissenschaftliche Laufbahn verfolgen, oder sich einer
böberen Kunst widmen, und im Uebrigen den Voraussetzungen des Art. 52 em-
sprechen (F. 123).
Dergleichen Freiwillige konnen in der Regel nur bei der Infanterie eintreten, und
find verbunden, die Kosten ihrer militärischen Ausrüstung, mit Ausnahme der Waffen, welche
ihnen zum Gebrauche überlassen werden, in den etatmäßigen Preisen bei ihrem Eintritt zu
entrichten, auch die Kosten ihrer Verpflegung selbst zu übernehmen, indem sie nur Quartier
in der Kaserne, sonst aber keine Löhnung over Vergütung anzusprechen haben.
K. 7.
Die aus dem freiwilligen Eintritt in's Militär entspringenden Vortheile find:
1) raß der Freiwillige, welcher sich zu Uebernahme der gewöhnlichen Dienstzeit