Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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2. Des katholischen Kirchenrathe. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung der katholischen Jünglinge, welche sich dem 
Volköschullehrer-Stande widmen wollen. 
Diejenigen Jünglinge, welche sich dem katholischen Volksschullehrer-Stande widmen wollen, 
werden aufgefordert, sich unter genauer Beobachtung der Vorschriften vom 20. Februar 1827 
. (Reg.Blatt S. 82) und vom 12. März 1828 (Reg. Blatt S. 168) bis zum 30. April 
d. J. bei dem K. katholischen Kirchenrathe zu melden. 
Zu diesem Behuf hat das betreffende Pfarramt uͤber die Geistes- und Gemüths-Anlagen, 
das sittliche und religiöͤse Verhalten und die Erziehung des Zöglings ein bestimmtes Zeugniß 
dem Bezirksschulaufseher zuzuftellen. Das Zeugniß des Arztes soll sich bestimmt darüber 
aussprechen, ob die bisherige Entwicklung des Candidaten Anlagen zu Gebrechen, welche für 
en Schullehrerstand untüchtig machen würden, vermuthen lasse. " 
Denjenigen Jünglingen, welche erst im Mai d. J. das vierzehnte Jahr zurücklegen, kann 
& eine vorläusige Ermächtigung ertheilt, die Vorbereitungszeit aber erst vom 1. Mai des künf- 
ran Jahres an gerechnet werden, weßhalb sie auch nicht gehalten sind, früher bei dem Vorbe- 
tungs-Leprer einzutreten. - 
Den Pfarrgeistlichen wird empfohlen, die Sohne christlich gesinnter Eltern, welche die 
l Eigenschaften des Körpers und Geistes befiten, zur Meldung aufzumuntern, indem 
berschulbehärde den Eltern die Bäldungskosten durch Verleihung von Stipendien möglichst 
erleichtern suchen wild. 
Stuttgart den 20. März 1844. Linden. 
b) Bekanntmachung, die Aufnahme in das katholische Schullehrer-Seminar in Gmünd 
oder in eine Privatschullebrer-Bildungs-Ansta' betreffend. 
Vor Diejenigen katholischen Schulamtsgoͤglinge, welche auf den 1. Mai d. J. den zweijãhrigen 
eitungskurs vollenden und in das Schullehrer-Seminar zu Gmuͤnd oder in eine der 
tSchullehrer-Bildungs- Anstalten zu Ehingen, Ellwangen, Ravensburg und Rottweil 
„ommen zu werden wünschen, haben ihre dießfälligen Eingaben spätestens bis zum 
Vil d. J. bei dem K. kacholisch- Kirchemrathe einzureichen. « 
Die Bezuks-Schulaufseher haben diese Eingaben nach den Bestimmungen der orgamschen 
iner vom 25. Februar 1825 (Reg. Blatt G. 22) und der Bekanntmachung vom 20. Fe- 
1827 (Reg.Blatt S. 81) genau zu prüfen, erforderlichen Falls berichtigen zu lassen, 
Priva
	        
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