22
Wo beide Stellen in Einer Person vereoigt sind, wirp dem Ortsvorsteher eine Ur-
kundsperson aus dem Gemeinderathe an die Seite gegeben.
K. 10.
Zur Grundlage des Geschäfts dienen zunächst die Geburts-Register, sofort aber
auch die Familien-, Confirmanden= und Sterbe-Register.
Ueberdieß sind, wenn es die Umstände erfordern, die in der Gemeinde sonst vorhandenen
öffentlichen Urkunden, welche Aufschluß geben können, zu vollständiger Fertigung der
Ortsliste sorgfältig zu benützen, so wie überhaupt alle dienlichen Nachforschungen angestellt
und die erforderlichen Erkundigungen bei den Eltern, Vormündern oder nächsten Anverwandten,
besonders auch über abwesende Militärpflichtige und deren Aufenthaltsort, eingezogen werden
müssen.
S II.
Den Ortsgeistlichen wird empfohlen, zu gemeinschaftlicher Anlegung der Liste mit
den Ortsvorstehern, wo möglich persönlich zusammen zu treten, und bei der ihnen gesetzlich
obliegenden Fertigung von Auszügen aus Kirchenbüchern mit Pünktlichkeit zu Werke zu gehen,
indem es vorzüglich von ihnen abhängt, störende Fehler von vornherein zu vermeiden, wie sie
denn auch für Unrichtigkeiten, die ihnen zur Last fallen, verantwortlich gemacht werden müßten.
. §.1-.s·
Der Aufzeichnung unterliegen, mit Ausnahme der Prinzen des Königlichen Hauses und
der ehemals reichs- und kreis-staͤndischen Fürsten und Grafen und deren Familien, ferner mit
Ausnahme solcher, deren Tod erweislich ist, vorbehältlich ver hiernach folgenden näheren Be-
stimmungen, alle Jünglinge, welche der am 1. Januar aufzurufenden Altersklasse angehören,
(bis zum Schlusse des — der Aushebung vorhergehenden Kalenderjahres das zwanzigste Le-
bensjahr zurückgelegt haben, Art. 2. 19.) ohne Rücksicht, ob sie anwesend oder abwesend, tüch-
tig oder untüchtig sind, ob sie Anspruch auf Besreiung oder Zurückstellung haben, ob sie
bereits als Freiwillige im Militär dienen, oder gedient haben und aus irgend einem Grunde
entlassen sind.
Auch die der Ehre des Waffendienstes Unwürdigen, desgleichen die in Untersuchung und
Haft befindlichen Militärpflichtigen, so wie endlich die zu einer früheren Aushebung Gehsrigen,
in ihrer Altersklasse aber Uebergangenen (§#. 21. 23.), wofern nicht seit Uebergehung der
Letzteren sechs Jahre verflossen sind (Art. 38.), werden in die Rekrutirungsliste auf-
genommen.