Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

22 
Wo beide Stellen in Einer Person vereoigt sind, wirp dem Ortsvorsteher eine Ur- 
kundsperson aus dem Gemeinderathe an die Seite gegeben. 
K. 10. 
Zur Grundlage des Geschäfts dienen zunächst die Geburts-Register, sofort aber 
auch die Familien-, Confirmanden= und Sterbe-Register. 
Ueberdieß sind, wenn es die Umstände erfordern, die in der Gemeinde sonst vorhandenen 
öffentlichen Urkunden, welche Aufschluß geben können, zu vollständiger Fertigung der 
Ortsliste sorgfältig zu benützen, so wie überhaupt alle dienlichen Nachforschungen angestellt 
und die erforderlichen Erkundigungen bei den Eltern, Vormündern oder nächsten Anverwandten, 
besonders auch über abwesende Militärpflichtige und deren Aufenthaltsort, eingezogen werden 
müssen. 
S II. 
Den Ortsgeistlichen wird empfohlen, zu gemeinschaftlicher Anlegung der Liste mit 
den Ortsvorstehern, wo möglich persönlich zusammen zu treten, und bei der ihnen gesetzlich 
obliegenden Fertigung von Auszügen aus Kirchenbüchern mit Pünktlichkeit zu Werke zu gehen, 
indem es vorzüglich von ihnen abhängt, störende Fehler von vornherein zu vermeiden, wie sie 
denn auch für Unrichtigkeiten, die ihnen zur Last fallen, verantwortlich gemacht werden müßten. 
. §.1-.s· 
Der Aufzeichnung unterliegen, mit Ausnahme der Prinzen des Königlichen Hauses und 
der ehemals reichs- und kreis-staͤndischen Fürsten und Grafen und deren Familien, ferner mit 
Ausnahme solcher, deren Tod erweislich ist, vorbehältlich ver hiernach folgenden näheren Be- 
stimmungen, alle Jünglinge, welche der am 1. Januar aufzurufenden Altersklasse angehören, 
(bis zum Schlusse des — der Aushebung vorhergehenden Kalenderjahres das zwanzigste Le- 
bensjahr zurückgelegt haben, Art. 2. 19.) ohne Rücksicht, ob sie anwesend oder abwesend, tüch- 
tig oder untüchtig sind, ob sie Anspruch auf Besreiung oder Zurückstellung haben, ob sie 
bereits als Freiwillige im Militär dienen, oder gedient haben und aus irgend einem Grunde 
entlassen sind. 
Auch die der Ehre des Waffendienstes Unwürdigen, desgleichen die in Untersuchung und 
Haft befindlichen Militärpflichtigen, so wie endlich die zu einer früheren Aushebung Gehsrigen, 
in ihrer Altersklasse aber Uebergangenen (§#. 21. 23.), wofern nicht seit Uebergehung der 
Letzteren sechs Jahre verflossen sind (Art. 38.), werden in die Rekrutirungsliste auf- 
genommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.