Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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d) Verfügung, betreffend den Bau der Eisenbahnlinie von Eßlingen bis Ludwigsburg. 
Mit höchster Genehmigung ist der Bau der Eisenbahnlinie von Eßlingen bis Ludwigsburg 
in vier Bau-Sektionen abgetheilt worden, von welchen die erste Sektion Türkheim ven 
Eßlingen bis Cannstatt einschließlich der beiven Bahnhöfe dem Bezirks-Ingenieur Möhrlin, 
die zweite Sektion Rosenstein von der Neckarbrücke bei Cannstatt bis zu der Ouerstraße 
zwischen dem obern und untern Schloßgarten dem Bezirks-Ingenieur Kalbfell, die dritte 
Sektion Stuttgart bis an den Postsee auf dem Rebenstein dem Bezirks-Ingenieur Beckh, 
die vierte Sektion Zuffenhausen von Anfang des Tummels durch die Prag bis nach 
Ludwigsburg dem Bezirks-Ingenieur Cloß übergeben wurde. Die Bezirks-Ingenieurs haben 
ihren Amtssitz in Ober= oder Unter-Türkheim, in Cannstatt, in Stuttgart und in Zuffenhausen- 
Die bezeichneten Eisenbahnbau-Sektionen sind für die Dauer des Eisenbahn-Baues gegründe, 
und es ist sich im amtlichen Verkehre hienach zu richten. 
Stuttgart den 10. April 184. 
Schlayer. 
2. Des katholischen Kirchenraths. 
Bekanntmachung, die Anstellungs-Prüfung der katholischen Geistlichen für Kirchendienste betreffend. 
Am 18. Juni d. J. und den folgenden Tagen, so wie im Laufe des Monats Octeber 
d. J. werden Dienstprüfungen der katholischen Geistlichen für definitive Anstellung auf Kirchen“ 
stellen vorgenommen werden, zu welcher Geistliche sich melden können, welche im Jahr 1841 
und früher vie Priesterweihe empfangen haben. 
Diejenigen Candvivaten, welche zu einer dieser Prüfungen zugelassen werden wollen, baben 
sich schriftlich zu melden und in ihren Eingaben, welche jedenfalls bis zum 10. Mai d. J 
dahier eingekommen seyn müssen, bestimmt anzugeben, ob sie zur nächst anberaumten oder im 
Herbst abzuhaltenden Prüfung einberufen zu werden wünschen, auch haben sie sich spãtestens 
bis zum 18. Juni über den Besttz eines Gemeindebürger= oder Beisitz-Rechts durch oberamtli 
beglaubigte Urkunden auszuweisen. 
Uebrigens begieht man sich auf die im Regierungs-Blatte von 1819 und in den besonderen 
Erlassen an die Dekanatämter vom 1. Juli 1820 und 6. August 1822 bekannt gemachten 
Vorschriften. 
Stuttgart den 9. April 1844. 
Linden.
	        
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