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erst später, nachdem das Loos in ihrer Altersklasse bereits gezogen ißs,
eingewandert sind, zu Erfüllung der Landwehrpflicht angehalten. (Art. 63. vierter Absatz.)
–P. 19.
Adoptiv-Söhne sind in dem Wohnsitze ihrer leiblichen Eltern aufzuzeichnen, da das Ge-
setz nur die natürlichen Familienbande im Auge hat. (Art. 50. Ziffer 2.)
Söhne von geschiedenen Eheleuten, desgleichen Söhne von Frauen, welche von ibren
Männern verlassen sind, bleiben ver Aufzeichnung in derjenigen Gemeinde unterworfen, wo der
Vater, wenn er noch lebt, seinen Wohnsitz hat, oder vor seiner Entfernung gehabt hat.
20.
Söhne der im Auslande angestellten diplomatischen Agenten, wenn sie nicht auf den
Grund der Heimathangebörigkeit (oben §. 15.) an einem andern Orte des Landes aufzu-
zeichnen sind, werden in Absicht auf Militärpflicht als Angebhörige der Residenz betrachtet;
Söhne von Militärpersonen aber sind an dem Orte aufzuzeichnen, wo ihre Väter in Garni-
son stehen, oder vor ihrem Ausmarsche in's Feld zuletzt gestanden sind, vorausgesetzt, daß sie
nicht nach dem Tode des Vaters durch den Wohrsitz der Mutter Angehörige einer andern
Gemeinde geworden.
Die bereits freiwillig im Militär Dienenden (9. 141.) aber sollen unter allen Umständen
der Liste derjenigen Gemeinde einverleibt werden, in der sie hätten aufgezeichnet werden müssen,
wenn sie nicht freiwillig eingetreten wären.
Von den Commando-Behörden sowohl, als von den Garnisons-Geistlichen wird den
Civilbehörden jede gewünschte Auskunft bereitwillig ertheilt werden.
H. 21.
Wein bei der Aufzeichnung Zweifel entsteht, welcher Gemeinde des Bezirks ein Militär-
pflichtiger als solcher angehöre, so hat das Oberamt die Aufnahme desselben in die Liste einer
der Gemeinden des Bezirks anzuordnen.
Ist diese Frage zwischen Gemeinden verschiedener Bezirke unentschieden, und die Ober-
ämter unter sich können sich nicht verständigen, so ist die Entscheivung des Ober-Rekrutirungs-
raths einzuholen. «
Sollte vor Ziehung des Looses diese Entscheidung nicht mehr erfolgen können, so ist der
Militärpflichtige, dessen Hetmathverhältnisse bei unbezweifelter Statsangehörigkeit noch nicht
festgestellt, und bei dessen Zutheilung verschiedene Bezirke betheiligt sind, in die Liste derjenigen