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Gemeinde und desjenigen Bezirks aufzunehmen, wo seine Heimathlosigkeit überhaupt, außer-
dem, wo seine Militärpflichtigkeit zuerst amtlich zur Sprache gekommen ist.
Ist aber die Staatsangehörigkeit eines Militärpflichtigen unentschieden, und kann diese
Präjudizialfrage vor der Ziehung des Looses nicht entschieden werden, so ist der Militärpflich-
tige in die Liste des laufenden Jahres nicht aufzunehmen, vorbehältlich der nachträglichen Auf-
nahme in die Rekrutirungsliste ves nächsten Jahres, wenn die Entscheidung für die Staats-
angehörigkeit erfolgt seyn wird.
Aus gleiche Weise ist ein Militärpflichtiger zu behandeln, dessen Staatsangehörigkeit zwar
nicht zweifelhaft ist, vessen persönliche Verhältnisse aber (z. B. das Alter, wenn er im Aus-
lande geboren ist), vor der Loosziehung nicht mehr ermittelt werden können.
Uebrigens kann das Alter eines Militärpflichtigen, wenn es durch Geburts-Register nicht
erweislich ist, auf jede sonst gesetzliche Weise erwiesen werden.
8S. 22.
Berücksichtigungs-Ansprüche sind wo möglich schon bei der Aufzeichnung zu erheben, damit
vas Oberamt Veranlassung erhalte, durch vorläufige Prüfung derselben die Entscheidung
vorzubereiten. Die aufzeichnende Vehörde hat die Betheiligten hierauf aufmerksam zu machen,
und sie aufzufordern, die Ansprüche auf Befreiung (Art. 5.) oder Zurückstellung wegen Be-
rufs (Art. 29. A.), oder wegen Familien-Verhältnisse (Art. 29. B.), oder auf Verwilligung
einjähriger Dienstzeit (Art. 52.) schon bei Entwerfung der Rekrutirungsliste anzumelden, und
soweit es sepn kann, urkundlich zu belegen.
Anmelvungen anderer Art, z B. wegen Stellvertretung, Untüchtigkeits-Erklärung u. s. w.
dürfen während dieses Verfahrens nicht angenommen werden.
K. 25.
Die Orts-Rekrutirungsliste wird nach Formular I. doppelt ausgefertigt.
Das eine Exemplar ist für die Gemeinderaths-Registratur bestimmt, das andere wird
dem Oberamte zugestellt, und bildet die Grundlage der weiteren Verhandlungen.
K. 24.
Zur Erläuterung dieses Formulars wird Folgendes bemerkt:
1) Die erste Columne giebt die Reihenfolge an, in welcher die Militärpflichtigen mit fort-
laufenden Nummern in die Liste eingetragen werden.
Der Eintrag selbst geschieht nach der Zeitfolge ver Geburt, so daß immer der Aeltere
dem Jüngern vorzusetzen ist.