XVIb. Waarenbezeichnungen 88 17—19. 445
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ungen, Rechnungen oder dergleichen fälschlich mit einem
Gupschlungen oder mit dem Namen oder Wappen eines Ortes,
*½ Gemeinde= oder weiteren Kommunalverbandes zu dem
zweck versieht, über Beschaffenheit und Werth der Waaren
einen Irrthum zu erregen, oder wer zu dem gleichen Zweck
derartig bezeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält,
wird mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend
Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Die Verwendung von Namen, welche nach Handelsgebrauch
zur Benennung gewisser Waaren dienen, ohne deren
Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt unter diese Bestimmung nicht.
§ I7. Ausländische Waaren, welche mit einer deutschen
Firma und Ortsbezeichnung, oder mit einem in die Zeichen-R
eingetragenen Waarenzeichen widerrechtlich versehen sind,
unterliegen bei ihrem Eingang nach Deutschland zur Einfuhr
oder Durchfuhr auf Antrag des Verletzten und gegen Sicherheitsleistung
der Beschlagnahme und Einziehung. Die Beschlagnahme
erfolgt durch die Zoll= und Steuerbehörden, die
Festsetzung der Einziehung durch Strafbescheid der Verwaltungsbehörden
(§ 459 der Strafprozeßordnung).
8 18. Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung
kann auf Verlangen des Beschädigten neben der
Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage
von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften
die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines
weiteren Entschädigungsanspruchs aus.
8 19. Erfolgt eine Verurtheilung auf Grund der §§ 14
bis 16, 18, so ist bezüglich der im Besitz des Verurtheilten
befindlichen Gegenstände auf Beseitigung der widerrechtlichen
Kennzeichnung, oder, wenn die Beseitigung in anderer Weise
nicht möglich ist, auf Vernichtung der damit versehenen Gegenstände
zu erkennen.
Erfolgt die Verurtheilung im Strafverfahren, so ist in
den Fällen der §§ 14 und 15 dem Verletzten die Befugniß zu-18.
Wegen der Anschließung vgl. § 15 Markenschutzges. (XVI).
18.
§ 19. Vgl. §§ 40 u. 200 St.-G.-B. und § 17 Markenschutzges.