Metadaten : Preußische Geschichte. Vierter Band. (4)

XVIb.  Waarenbezeichnungen  88  17—19.  445

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  ungen,  Rechnungen  oder  dergleichen  fälschlich  mit  einem
Gupschlungen  oder  mit  dem  Namen  oder  Wappen  eines  Ortes,
*½  Gemeinde=  oder  weiteren  Kommunalverbandes  zu  dem
zweck  versieht,  über  Beschaffenheit  und  Werth  der  Waaren
einen  Irrthum  zu  erregen,  oder  wer  zu  dem  gleichen  Zweck
derartig  bezeichnete  Waaren  in  Verkehr  bringt  oder  feilhält,
wird  mit  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  fünftausend
Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Die  Verwendung  von  Namen,  welche  nach  Handelsgebrauch
  zur  Benennung  gewisser  Waaren  dienen,  ohne  deren
Herkunft  bezeichnen  zu  sollen,  fällt  unter  diese  Bestimmung  nicht.
§  I7.  Ausländische  Waaren,  welche  mit  einer  deutschen
Firma  und  Ortsbezeichnung,  oder  mit  einem  in  die  Zeichen-R
  eingetragenen  Waarenzeichen  widerrechtlich  versehen  sind,
unterliegen  bei  ihrem  Eingang  nach  Deutschland  zur  Einfuhr
oder  Durchfuhr  auf  Antrag  des  Verletzten  und  gegen  Sicherheitsleistung
  der  Beschlagnahme  und  Einziehung.  Die  Beschlagnahme
  erfolgt  durch  die  Zoll=  und  Steuerbehörden,  die
Festsetzung  der  Einziehung  durch  Strafbescheid  der  Verwaltungsbehörden
  (§  459  der  Strafprozeßordnung).

8  18.  Statt  jeder  aus  diesem  Gesetze  entspringenden  Entschädigung
  kann  auf  Verlangen  des  Beschädigten  neben  der
Strafe  auf  eine  an  ihn  zu  erlegende  Buße  bis  zum  Betrage
von  zehntausend  Mark  erkannt  werden.  Für  diese  Buße  haften
die  zu  derselben  Verurtheilten  als  Gesammtschuldner.

Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines
weiteren  Entschädigungsanspruchs  aus.

8  19.  Erfolgt  eine  Verurtheilung  auf  Grund  der  §§  14
bis  16,  18,  so  ist  bezüglich  der  im  Besitz  des  Verurtheilten
befindlichen  Gegenstände  auf  Beseitigung  der  widerrechtlichen
Kennzeichnung,  oder,  wenn  die  Beseitigung  in  anderer  Weise
nicht  möglich  ist,  auf  Vernichtung  der  damit  versehenen  Gegenstände
  zu  erkennen.

Erfolgt  die  Verurtheilung  im  Strafverfahren,  so  ist  in
den  Fällen  der  §§  14  und  15  dem  Verletzten  die  Befugniß  zu-18.

  Wegen  der  Anschließung  vgl.  §  15  Markenschutzges.  (XVI).

18.
§  19.  Vgl.  §§  40  u.  200  St.-G.-B.  und  §  17  Markenschutzges.