Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Zwischen zwei oder mehreren Militärpflichtigen, welche an einem Tage geboren sind, 
entscheidet über den Vorrang die alphabetische Ordnung. 
Wenn jedoch erst nach Abfassung der Liste entdeckt wird, daß ein Militärpflichtiger 
ausgelassen worden, so ist derselbe am Ende ver Liste mit der geeigneten Bemerkung 
nachzutragen. 
2) Im Gemeindeverfahren sollen nur die zweite und vierte Columne mit den erforder- 
lichen Bemerkungen in der fünften und siebenten Columne Ziff. 1. ausgefüllt wer- 
den. Die Einträge in der dritten, sechsten, siebenten Ziff. 2. und achten Co- 
lumnc bleiben späterem Verfahren vorbehalten (§§. 29. 50. 5. 42. Ziff. 12.). 
Zu Vermeidung von Irrthümern und Verwechslungen sind bei Aufnahme der Vor- 
und Zunamen, zumal wenn mehrere Ortsangehörige gleichen Namen führen, die ange- 
nommenen Unterscheidungs-Bezeichnungen bei Vätern und Söhnen beizusetzen (z. B. Cas- 
pars Sohn). 
5) In der zweiten Columne unter Ziffer 5. wird, wenn der Militärpflichtige ortsanwesend 
ist, „allbier“ gesetzt. Ist er ortsabwesend, so wird sein bekannter Aufenthaltsort angege- 
ben, wäre aber dieser Ort unbekannt, so ist solches mit den Worten: „unbekannt wo“ zu 
bemerken. - 
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kurz anzuführen, z. B. „haben Beide (Vater und Mutter) ihren Wohrsttz bier,“ oder, 
wenn der Vater gestorben ist (welches durch ein # zu bemerken), „die Mutter hat ihren 
Wohnsitz hier,“ oder, „die Mutter, welche nach dem Vater gestorben, hatte zuletzt ihren 
Wohnsitz bier“ u. s. w. 
In der fünften Columne werden die besonderen persönlichen Verhältnisse auf- 
geführt, die eiwa bei einem Militärpflichtigen vorkommen, z. B. ob derselbe in einer frü- 
beren Altersklasse übergangen und nachgetragen worden (F#. 21. 23.); ob er bereits im 
Militär diene, und bei welchem Regimente; ob er seinen jüngern Bruder, der für ihn ein- 
gestanden, in der laufenden Altersklasse zu vertreten habe (Art. 35.); ob er sich derzeit 
der Strafe orer der Untersuchung wegen in Haft besinde, wo und wegen welchen Ver- 
gehens; ob und wie und weßhalb er schon gestraft worden u. s. w. (vergl. 9. 60.) Fer- 
ner werden in dieser Columne die etwaigen Zweifel des Gemeinderaths über die Ge-
	        
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