Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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meinde-Angehörigkeit eines EL und die Berichtigungen niedergelegt, die der 
Gemeinderath vor deren Uebergabe an das Oberamt zu treffen für nötbig erachtet. 
6) In der siebenten Columne unter Ziff. 1. sind die Beruͤchsichtigungs-Anspruche, welche 
für einzelne Militärpflichtige gemacht werden, aufzuzeichnen. Z. B. 
1) die Eltern sprechen Befreiung auf den Grund des Art. 5. an, weil sie bereits einen 
Sohn bei Gelegenheit einer militärischen Dienstverrichtung unter den Fahnen durch Tod 
verloren haben und der Militärpflichtige ver einzige noch lebende Sohn derselben ist, 
oder 
2) der Vater, beziehungsweise die Mutter oder der Pfleger, sprechen auf den Grund des 
Art. 29. B. Zurückstellung wegen Familienverhältnisse an: 
a) weil der Militärpflichtige Einziges Kind ist; 
NB. vie Eltern haben zwar noch einen Sohn, derselbe ist aber taubstumm (blind, des 
Gebrauchs eines Armes oder Fußes, oder des Verstandes beraubt, Art. 50. Ziff. 3.) 
und deßbhalb als nicht vorhanden zu betrachten; 
b) weil der Militärpflichtige der einzige (oder älteste) Sohn seiner im Wittwenstande le- 
benden Mutter (seines blinden, des Verstandes beraubten, des Gebrauchs eines Armes 
oder Fußes beraubten Vaters) ist; 
c) weil der älteste Bruder bereits für sich seit. im ..... Regimente dient, und 
der Militärpflichtige der nächst auf ihn folgende Sohn seiner u. s. w. (wie zu b.) ist; 
ch) weil der Militaͤrpflichtige als ältester Bruder (als zweitältester Bruder, da der aͤltere 
bereits für sich seit .. . . im . Regimente dient) mit seinen elternlosen Ge- 
schwistern unter achtzehen Jahren üter 18 Jahren, aber blind u. s. w. ist, Art. 50. 
Ziff. 5.) seit dem Tode der Eltern eine gemeinschaftliche Haushaltung mit Feldbau 
(Gewerbe) betreibt. 
5) Der Militärpflichtige spricht auf den Grund des Art. 29. A. Zurückstellung we- 
gen Berufs an: 
a) weil er Theologie studirt; 
b) weil er geprüfter und an der Schule zu ... angeslellter Unterlehrer (Schulgehülfe) is. 
4) Der Militärpflichtige spricht auf den Grund des Art. 32. die Verwilligung ein- 
jähriger Dienstzeit an: 
a) weil er die akavemische Vorprüfung mit Erfolg erstanden; 
b) weil er sich einer böhern Kunst widmet und vorschriftmäßig gepräft ä.
	        
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