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Lebt endlich der Vater nicht mehr, so ist es nöthig, daß die Urkunde von der
Mutter und dem Vormunde unterzeichnet und daß auch die Bestellung des Letztern
von der betreffenden Gerichtsstelle beglaubiget werde.
5.
Die Prüfung leitet eine Commission, bestehend aus einem General und zwei Stabseffe
zieren, welcher ein Subalternoffizier als Protokollführer beigegeben wird.
Die Commission beginnt mit der Prüfung der Zeugnisse und berichtet hierauf vas Restltat
an das K. Kriegs-Ministerium, von welchem sodann diejenigen Bewerber, welche zu der
wissenschaftlichen Prüfung nicht zugelassen werden können, Nachricht erhalten. Wer keine Na
richt erhält, hat sich zur vorgeschriebenen Zeit an dem Orte der Prüfung einzufinden.
6.
Der wissenschaftlichen Prüfung geht vie Visitation der Bewerber vurch einen jedesmol
besonders damit zu beauftragenden Militärarzt voraus, um sich von ihrer körperlichen Tüͤchtig
keit zu überzeugen.
Etwaige Anftände werden von der Commission sogleich an das K. Kriegs-Ministerium btrichtet,
wodurch jedoch die Prüfung keinen Aufenthalt erleidet.
7. -
Die wissenschaftliche Prüfung wird vor der Commission durch Lehrer der betreffenden
Fächer schriftlich und mündlich abgehalten.
Die schriftliche Prüfung geschieht unter strenger Aufsicht, damit keine unerlaubte Hülfsmittel
gebraucht werden.
Die Aufgaben sind für jeden Aspiranten gleich.
Bei der mündlichen Prüfung werden dieselben einzeln vor die Commission gerufen und
an einen Jeden die gleichen Fragen gerichtet.
Die Eraminatoren sind, zum Behufe einer Controle, daß sie ihre Fragen auch wirklich
in dem Sinne des gegebenen Programmes stellen, gehalten, je vor der Prüfung eines Gegenstandes,
dem Vorstande der Commission mehrere Fragen zur Auswahl zu übergeben.
8.
Als Vorkenntnisse werden gefordert:
1. Religion: #6 6%
Bekanntschaft mit sämtlichen Lehrsätzen der geoffenbarten Religion, ihren Belegen au
den heiligen Urkunden und der menschlichen Vernunft, so wie ihrer praktischen Bedeutung-