Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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ziemlich gnut . . 2, 1 bis 9. 
schlecht . .. 1, 1 — 9. 
10. 
Um in dem betreffenden Fache für befähigt zu gelten, muß bei den wissenschaftlichen Fächern 
venizstens das Prädikat „Fiemlich gut bis gut" mit 5, bei dem Zeichnen und Schänschrelben, 
wobei das Linear= und Freihand-Zeichnen als ein Fach zu behandeln ist, „ziemlich gut“ mit 
X ertheilt werden, und um überhaupt für befähigt zur Aufnahme erklärt werden zu können, 
muß der Bewerber in wenigstens zwei Drittheilen der Fächer, also von 10 in 7, bestanden 
enn, unter welch letzteren die Geometrie und Arithmetik gehören müssen. 
11. 
Von jedem Fache wird eine eigene Liste angefertigt und solche von dem Eraminator 
uunersschrieben. In diesen Listen wird das Resultat der schriftlichen und mündlichen Prüfung 
usammen addirt, mit 2 dividirt und die Mittelzahl als maßgebend angenommen. 
.Aus diesen einzelnen Listen trägt alsdann die Prüfungs-Commission eine Hauptlokations= 
iste zusammen, summirt die Nummern, welche ein jeder der Geprüften erhalten hat, und 
A nach dem Ergebniß die Lokation fest. 
12. ( 
Diese Lokationsliste wird von der Prüfungs-Commission mit Bericht und unter Anschluß 
sintczer Urkunden und des über die Prüfung gefübrten Protokolls an das K. Kriegs- 
inifterium eingereicht. 
Dieselbe hat zugleich auf Zurũckweisung derjenigen Bewerber anzutragen, welche den 
worschriftmaͤhigen Anforderungen nicht entsprochen haben, selbst wenn die Zahl der Aufzuneb= 
m 
enden dadurch nicht erreicht würde. 15 
· Den Bericht der Prüfungs-Commission legt der Kriegeminister mit seinen Anträgen dem 
ige vor, Höchst-Welcher sodann über die wirkliche Aufnahme der Zöglinge und Lepr- 
henofsen verfügt. 
Da nach den bisher geltenden, nun aber aufgehobenen Bedingungen für die Aufnahme, 
ie oben unter 8, Punkt 6 erwähnte lateinische Sprache nicht enthalten war und vie 
tianung derselben in der geforderten Ausdehnung den Bewerbern nicht sogleich moͤglich waͤre, 
n wird gestattet, daß die Bewerber bei den im Herbste 1854 und 1845 stattsindenden Auf- 
sprüfungen ausnahmsweise nicht in der lateinischen Sprache geprüft werden. 
Stuttgart den 25. Mai 1844. Graf v. Sontheim.
	        
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