Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

30 
Emlich hat die Ortsbehörde in der siebenten Columne von Amtswegen auf solche 
Militärpflichtige aufmerksam zu machen, von denen bekannt ist, daß sie an einem so auffal- 
lenden Gebrechen leiden, daß die unbedingte Dienstuntüchtigkeit Jedermann einleuchtet 
(Art. 46). 
Das in §. 63. enthaltene Verzeichniß der Gebrechen, worüber der Bezirks-Rekrutirungs- 
rath zu erkennen hat, muß zu diesem Ende in der Gemeinderathssitzung (§. 25.) durchge- 
gangen, und bei jedem Militärpflichtigen, der bekanntermaßen an einem vort benannten Ge- 
brechen leidet, die erforderliche Bemerkung gemacht werden. 
Z. B. ist von Kindheit an taubstumm; hat vor zwei Jahren den rechten Arm verloren; 
ist von Jugend an blödsinmig u. s. w. 
g. 25. 
Die Orts-Rekrutirungsliste wird dem Gemeinderathe, in dessen Auftrag das Geschäft er- 
folgte, zur Prüfung, Berichtigung und Anerkennung vorgelegt, sofort aber, wenn nichts mehr 
zu erinnern ist, von dem Ortsvorsteher, Rathsschreiber und den übrigen Mitgliedern des Ge- 
meinderaths unterschrieben. 
Unter den Unterschriften ist soviel Raum zu lassen, daß etwaige Nachträge gemacht wer- 
den könmen. 
Ueberdieß ist die Liste, soweit sie auf Auszügen aus Kirchenbüchern und Familien-Registern 
beruht, von dem Ortsgeistlichen, der bei der Abfassung mitgewirkt hat, und, wenn Israeliten 
in der Liste vorkommen, in Absicht auf diese auch von dem Vorsteher der israelitischen Kir- 
chengemeinde zu beglaubigen. . 
Sofort wird die Liste in der Mitte Decembers auf dem Rathhause oder einem an- 
dern hierzu geeigneten Orte so aufgelegt, daß Jedermann Einsicht davon nehmen kann. Ein 
besonderes Namensverzeichniß der Militärpflichtigen, mit Angabe der Namen ihrer Bäter, ist 
außerdem an der Thüre des Rathhauses, over an einem andern hierzu geeigneten Orte öffent- 
lich anzuschlagen, und daß und wo solches geschehen, in der Gemeinde bekannt zu machen. 
C. 26. 
Die etwa übergangenen Militärpflichtigen sind verbunden, sich bei Vermeidung des im 
Art. 88. gedrohten Rechtsnachtheils, selbst der Ortsbehörde zu nachträglicher Einzeichnung an- 
zumelden. 
Dieselbe Verbindlichkeit, wie den Militärpflichtigen selbst, liegt auch Eltern oder Vormün= 
dern ob.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.