Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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2) Die Achsenlänge der Wagen, an welchen drei Pferde auf diese Art geführt werden 
darf nicht über sechs Schuhe betragen. 
5) Das dritte Perd darf auf der Wildbahn gehen, hiezu dürfen jedoch nur ganz zuver- 
läßige fromme Pferde verwendet werden. 
4) Vor dem Einfahren in einen Ortsetter ist ein Posthorn-Signal zu geben. 
5) Innerhalb der Ortsetter darf auf breiten, geraden- und ebenen Straßen im kurzen 
Trott, auf anderen Straßen aber und bei allen Straßenwenvungen solle nur im 
Schritt gefahren werden. 
6) Auch außerhalb Etters soll auf Brücken, so wie beim. Ausweschen auf schmalen 
Straßenstrecken im Schritt gefahren werden. 
Es wird nun vieß zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Stuttgart den 5. Juni 1844. Schlayer. 
b) Verfügung, betreffend die Aufsicht über die Irren-Pfleganstalt Zwiefalten. 
In Erwägung der nahen Beziehungen, in welchen die beiden Staats Irrenanstalten zu 
inander stehen, wird vermöge Königlicher Entschließung vom 5. d. M. verfügt, wie folgt: 
1) Vom 1. Juli 1844 an geht die bisher von der Regierung des Donaukreises gefübrte 
Aufsicht über die Irren-Pfleg-Anstalt Zwiefalten an die Aussichts- — für 
die Irren-Heil-Anstalt Winnenthal über, und Letztere nimmt die Benennung 
„Aufsichts-Commission für vie Staats-Kranken-Anstalten in Winnenthal und 
Zwiefalten“ 
an. 
2) Die sämmtlichen an gedachtem Termine noch unerledigten, die Pfleganstalt Zwiefalten 
betreffenden Geschäftegegenstände werden an die Aufsichts-Commission übergeben, aus- 
genommen diejenigen, vie sich auf das Rechnungswesen des Verwaltungsjahrs 1842 
beziehen, welches von der Regierung des Donaukreises noch vollständig zu brein-. 
gen ist. 
5) Die Aufnahme von Geisteskranken in die Pfleg-Anstalt steht von dem bemerkten 
Tage an ausschließend der Aufsichts-Commission zu. 
) Ueber die Fragen: ob die Nachsuchung dieser Aufnahme ohne Rücksicht auf die Zu- 
stimmung der zu Versorgung des Kranken zunächst verpflichteten Verwandten und 
Vormünder von Obrigkeitswegen zu verfügen sey, oder von wem in einem solchen
	        
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