32
hat das Oberamt Sorge zu tragen, daß der Uebergangene, vorausgesetzt, daß er nicht
durch sein Alter der nachträglichen Beiziehung zur Aushebung enthoben ist C(§. 12.), in die
Rekrutirungsliste bes nächstfolgenden Jahres mit der geeigneten Bemerkung nachgetra-
gen werde, zu welchem Ende in jeder Gemeinde und in jedem Bezirke, in welchem
übergangene Militärpflichtige vorkommen, ein Nachtragsverzeichniß zu führen und bei der Auf-
zeichnung des künftigen Jahres zu Grund zu legen ist.
Kann später erweislich gemacht werden, daß ein Nachgetragener ohne alle seine Schuld
an rechtzeitiger Erfüllung seiner Dienstpflicht verhindert worden sey C. 21.), so wird ihm
für den Fall seiner Einreihung in's Militär an der gesetzlichen Dienstzeit derjenige Zeitraum,
um den er verspätet worden, in Abrechnung gebracht werden.
K. 29.
Das für die Gemeinde-Registratur bestimmte Eremplar der Rekrutirungsliste
muPß, so weit es im Gemeindeverfahren unausgefüllt blieb (§. 25. Ziff. 2.), nach Maßgabe der
im Bezirksverfahren gemachten Einträge nachträglich ergänzt werden, damit jede Gemeinde eine
vollständige, mit der Bezirksliste übereinstimmende Orts-Rekrutirungsliste besitze.
Diese Ergänzung geschieht in der Regel durch die Ortsvorsteher, wenn sie bei den Ver-
hanvlumgen der Loosziehnng und Musterung in der Oberamtsstadt anwesend sind (IS#. 42.
Ziff. 12. 47. 66. 90.).
Zweites Kapitel.
Revislon und Berichtigung der Ortslisten durch das Oberamt.
Bezirks-Rekrutirungs-Liste.
Vorläufige Prüfung der angemeldeten Berücksichtigungs-Ansprüche.
Zu Art. 22. 24. und 40.
C. 50.
Die Orts-Rekrutirungslisten sind sammt den Bellagen von dem Oberamte auf
das Genaueste zu durchgehen, zu prüfen, und soweit es nöthig ist, zu berichtigen und zu er-
gänzen.
Besonders ist varaus zu achten, daß kein Militärpflichtiger, der dem Bezirke nicht ange-
Hört, in der Liste verzeichnet bleibe, daß die Uebergaben der Militärpflichtigen an andere Be-
zirke (. 7.) rechtzeitig, d. h. vor dem Termine, der zur Anzeige der Gesammtzahl der be-