Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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zirksangehoͤrigen Militarpflichtigen bestimmt ist (5. 36.), jedenfalls aber vor der Ziebung 
des Looses gescheben, und vaß vie Löschungen, welche vem Oberamte obliegen, sowie die 
nachträglichen Aufnahmen von Militärpflichtigen mit den bezüglichen Urkunden belegt werven. 
Für die berichtigenden Einträge des Oberamts ist die sechste Columne bestimmt. 
Spätestens am 8. Januar hat jedes Oberamt dem Ober-Rekrutirungerathe die An- 
zeige zu machen, daß die Ortslisten eingekommen seyen. 
Sämmtliche Ortslisten werden zusammengebunden, und als Bezirks-Rekrutirungs= 
liste mit alphabetischem Register aufgestellt. 
K. 51. 
Wenn ein Oberamt, dem durch Uebergabe von Seiten eines andern Bezirks, oder in 
sonstiger Weise, ein Militärpflichtiger zur Aufnahme in die Rekrutirungsliste seines Bezirks an- 
gefallen ist GG. 14. 21.), die Zurückweisung dieses Militärpflichtigen an das übergebende, 
oder vessen Uebergabe an ein drittes Oberamt für geeignet erachten sollte, so soll vie erforper- 
liche Einleitung hierzu ohne Zögern, und jedenfalls so zeitig getroffen werden, daß das 
bezügliche Schreiben dem betreffenden Oberamte noch vor Ablauf der im vorigen &. angege- 
benen Zeitfristen zukommen kann, im andern Falle aber, und wenn wegen Nähe des Loos- 
ziehungs-Termins die dießfällige Communikation voraussichtlich nicht mehr vorthin follte ge- 
langen können, darf die Zurückweisung, beziehungsweise Uebergabe des Militärpflichtigen, nicht 
mehr stattfinden, vielmehr ist Letzterer in der Liste des Bezirks, dem er zulett ange- 
fallen, beizubehalten. 
&. 32. 
Dem Oberamte liegt ferner ob, die bereits im Gemeindeverfahren angemeldeten und in 
der siebenten Columne der Orts-Rekrutirungsliste (§#. 22. 24. Ziff. 6.) niedergelegten oder 
erst später angezeigten und in dieser Columne nachzutragenden Berücksichtigungs-Ansprüche einer 
sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen. 
Zu diesem Cnde sind die Betheiligten oder deren Aeltern oder Pfleger (Art. 29. 8. 24. 
Ziff. ö. Pet. 1—4.) zu Begründung ihrer Ansprüche, soweit solches nicht bereits vurch urkund- 
liche Nachweisung gescheben ist, aufzufordern und nach Beschaffenheit der Umstände zu Beseiti- 
gung etwaiger Anstände persönlich vorzuladen. 
Die Vornahme dieses Geschäfts soll in der ersten Hälfte des Monats Februar 
geschehen. 
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