Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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bisher vier betrug, ist durch Errichtung einer neuen Professur für Philologie, franzfssch= 
Sprache und Geschlchte auf fünf gesetzt, auch der Professor der Mathematik und Naturwissen“ 
schaften, welcher bisher zugleich Hauptlehrer der Ober-Realclasse war, dem Gymnasum aus- 
schließlich zugetheilt. 
Für den Unterricht im Gesang und Zeichnen wird durch Hülfslehrer gesorgt. 
II. Die Realanstalt besteht gleichfalls 
1) aus sechs untern Classen (Classe 1—V1 mit je einjährigem Lehrkurs für 8—1/“ 
jãhrige Schuͤler, und hat anstatt der bisherigen vier in Zukunft sechs Hauptclassen- 
lehrer, so zwar, daß immer zwei derselben an je zwei Elassen (Classe I. und I. 
Cl. III. und IV. Cl. V. und VI.), ver Eine vorzugsweise den sprachlichen und 
bistorischen, der Andere vorzugsweise den mathematischen und naturwissenschaftlichen 
Unterricht zu geben haben. 
Neben venselben sind eigene Fachlehrer für das Zeichnen, Schreiben und Singen 
aufgestellt. « 
Auch diese Anstalt hat zur Aushülfe einen eigenen Vikar. 
2) Aus einer Ober-Realclasse (Classe VII.) für 14 — I16jährige und ältere Schuͤler, 
welche in „ordentliche,“ d. h. solche, die, wo nicht alle, doch die meisten Lebrstunden 
besuchen, theils in „außerordentliche“ zerfallen, die nur in Einem oder einigen Faͤ- 
chern den Unterricht benützen können und wollen. 
Hauptlehrer der Ober-Realklasse sind der Rektor der Anstalt und ein Ober-Reallebrer- 
Neben denselben wird Unterricht in der Religion, im Zeichnen, Singen, desgleichen in eng' 
lischer Sprache vurch eigene Fachlehrer gegeben. 
III. Die Elementarschule bildet vie gemeinschaftliche Vorbereitungs-Anstalt für vas 
Gymnasium und die Realanstalt für Knaben von 6—8 Jahren in zwei Classen mit T 
Lehrern, aus welcher, je nach ihrer Bestimmung, die Schüler im 8—gten Jahr entweder in dit 
Classe 1. des Gymnasiums oder in Classe I. der Realanstalt übergehen. Diese - 
unter die unmittelbare Aufsicht des Rektors der Realschule gestellt. 
Gemeinschaftlich ist ferner beiden erstgevachten Anstalten die unter die Aufsicht beider Rel- 
toren gestellte Turnanstalt mit einem eigenen hiefür besonders belohnten Turnlehrer. 
Das Claßgeld beträgt: " . 
a)imOber-GpmnasiumundinderOber-Realclassejährlich . 
h) in Classe VI. und V. des Gymnasiums und ebenso der Realschule 
## fl. 
10 fl.
	        
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