Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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35. 
Sind Ansprüche gemacht, welche gesetzlich nicht statthaft erscheinen, oder für welche die 
erforderlichen Beweise mangeln, so müssen die Betheiligten sachgemäß verständigt und belehrt 
werden, durch welche Mittel und auf welchem Wege sie am schnellsten und sichersten in den 
Befitz der abgehenden Beweismittel gelangen, wobei ihnen das Oberamt hülfreich an die Hand 
zu gehen hat. 
Wenn in der Ortsliste Militärpflichtige angezeigt sind, welche mit einem der in §. 53. 
aufgeführten Gebrechen behaftet sind, so müssen auch in Absicht auf sie die Beweise vom 
Oberamte so vorbereitet und ergänzt werden, daß der Bezirks-Rekrutirungs-Rath wo möglich 
in seiner ersten Sitzung (H. 55.) schon im Stande ist, die Entscheidung zu geben. 
. 54. 
Das Resultat der vorläufigen Prüfung wird in der siebenten Columne der Rekrutirungs- 
liste unter Ziff. 2. kurz bemerkt, z. B. „der Beweis ist durch die beigebrachten Zeugnisse ge- 
führt “ oder „die angesprochene Befreiung wurde nicht begründet erfunden“ u. s. w., um daraus 
den Stand der Sache, ob sie nämlich zur Entscheidung reif seye oder nicht, ersehen zu können. 
Diese Einträge sind nur als Bemerkungen des Oberamts zu betrachten. Die Entschei- 
dung bleibt dem Bezirks-Rekrutirungsrathe vorbehalten. 
K. 35. 
Den Oberämtern wird überlassen, zur Revision der Listen und zu vorläufiger Prüfung 
der gemachten Ansprüche diejenigen Ortsvorsteher beizuziehen, deren persönliche Anwe- 
senheit für nothwendig erachtet wird. 
Uebrigens ist sowohl bei Berufung einzelner Ortsvorsteher, als der Betheiligten (F. 32.) 
zu dem angegebenen Zwecke Rücksicht zu nehmen, daß, soweit es immer möglich ist, 
Zeitversäumniß und Kosten vermieden werden. 
« g.ss. 
Auf den Grund der so berichtigten Bezirks-Rekrutirungsliste ist die Zahl der in sämmt- 
lichen Gemeinden des Bezirks vorhandenen Militärpflichtigen durch den Oberamtmann zu be- 
rechnen, und zu Vermeidung von Verstöten von dem Oberamts-Aktuar nachzurechnen, worüber 
ein kurzes Protokoll aufzunehmen ist. 
Diese Gesammtzahl — in Buchstaben ausgedrückt — wird sofort unter Gegen- 
zeichnung und Mitverantwortlichkeit des Oberamts-Aktuars dem Ober-Rekrutirungsrathe ange- 
zeigt, damit hiernach die Repartition getroffen und öffentlich bekannt gemacht werden kann.
	        
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