Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

Hieran haben beizutragen: 
II das Grundeigenthum und die Gefälle, namlih. 
a) das Grundeigenthum 
b) die Gefällel 
die Gebäuidgen 
’r die Gewerbe " " "% " " - s 0 e 
1,341,9821 fl. 
74,746 fl. 
  
1,416,667 fl. 
353,353 fl. 
250,000 fl. 
2,000, 00 fl. 
Mit Berücksichtigung der das Landes-Cataster betreffenden Veränderungen, worüber . 
erforderlichen Nachweisungen ven Oberämtern besonders zugegangen sind, und nach denen ## 
der Lokalsteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich 
a) das Grund-Cataster nach dem angenommenen 
Reinertrag auf 
und 
das Gefäll-Cataster auf . 
Demnach die Staats-Steuer je uuf oo si. 
Reinertrag zu 
b) das in Folge der Verfügung des g. Finanz 
Ministerium vom 30. Juli 1840 (Reg. Blatt 
S. 328) nach dem Stande vom 1. Juli 1845 
ergänzte Gebäude= Cataster nach den Capital- 
werthen auf . 
und die Staatssteuer je auf t000 f. Capital. 
werth zu . 
-s-)dieCatasfe1 Ansatze für vie Gewerbesteuer be— 
tragen 
und kommen zur undage ver Summe von 
250,000 fl. auf 100 fl. Cataster-Ansatz 
. 177,016, 860 fl. 
15,956, 255 fl. 46 kr. 
888,778 fl. 51 kr. 
8fl. 23 kr. 3h blr. 
11 k. 1 hlr. 
592,579 fl. Ekr. 
65 fl. 42 kr. 5 hlr. 
Nachvem hienach die Jahressteuer von 1844—345 unter die Oberamts-Bezirke auf ? 
aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist; 
so werden nun die K. cet 
rr- 
angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte und Gutsbe
	        
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