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worden war; so haben beide kontrahirende Theile die Geneigtheit bezeigt, auf eine abermalige
Verlängerung jenes Vertrages unter bestimmten Modiflationen einzugehen, und es ist auf die
deßhalb gepflogenen Unterhandlungen über diesen Gegenstand eine weitere Uebereinkunft abge
schlossen, auch von den höchsten Contrahenten ratiffeirt worden, von welcher, als biezu sich eig-
nend, die nachfolgenden Artikel hiemit öffentlich bekannt gemacht werden.
Da ferner die einen Anhang des Vertrags von 1825 bildende Oberappellations- Gerichts-
Ordnung für das Fürstenthum Hohenzollern= Sigmaringen in Folge der theils schon früber,
theils jetzt verabredeten Aenderungen in derselben einer neuen Redaktion unterworfen worden
ist; so wird solche zur Nachachtung für die betreffenden Gerichtsstellen und Partheien piemit
verkündet.
Stuttgart den 9. Juli 1844.
Der Chef des Justiz-Departements: Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
Prieser. Beroldingen.
Art. I.
Dem K. Württembergischen Ober-Tribunal werden auch für einen weiteren sechsjãhrigen
mit dem 51. December 1849 zu Ende gebenden Zeitraum die Funktionen eines Oberappe
tions-Gerichts für das Fürstenthum Hobenzollern = Sigmaringen übertragen, und es behalte
biefür alle in den Art. I—X. des Vertrags vom Jahre 1324 enthaltenen Bestimmungen
fortdauernde Gültigkeit.
Art. III.
Das Fürstliche Hofgericht wird zu der Befolgung der Vorschriften über Kanglei-Ausft-
tigungen, Einrichtung und Ordnung der Akten 2c. angewiesen werden, über welche die
vollmächtigten sich vereinigt haben, und welche in einer besondern Zusammenstellung —
ten sind.
Art. V.
Würde von keinem ver beiden kontrahirenden Theile vor dem 1. Julius 18½9 eine zuu
kündigung vieses Vertrags erfolgen: so ist derselbe als bierdurch stillschweigend auch für
weitere sechsjährige Periode vom 1. Januar 1850 bis 51. December 1855. verlängert
betrachten.