Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Nach Einführung der Berufung bei dem Ober-Tribunal hat dieses die weitere Verhand= 
lung in der daselbst eingeführten gesetzlichen Ordnung des Verfahrens, so weit nicht die Be- 
zmmungen des gegenwärtigen Staatsvertrags hierunter eine Abweichung begründen, bis zum 
Sclusse der Sache einzuleiten. 
Jedoch werden bei Zeugen-Verhören die Zeugen auf den in dem Fürstenthum Hohen- 
sollen-Sigmaringen gesetzlichen Eidesvorhalt beeidigt, auch werden venselben die daselbst gesetz- 
lihen allgemeinen Fragestücke vorgelegt. 
Im Uebrigen sind zwar bei den von dem Ober-Tribunal angeordneten Zeugen-Verpören 
die in Württemberg geltenden Vorschriften des Verfahrens anzuwenden; jedoch werden in sol- 
en Fällen nicht nur die Punkte, worüber die Partheien zu vernehmen find, möglich genau 
und vollständig bezeichnet, sondern auch die bei der Vernehmung zu beobachtenden Vorschriften, 
utt einer bloßen Hinweisung auf die betreffenden Gesetze, in die Instruktion aufgenommen, 
bder derselben in Auszägen beigelegt. 
un Die Annahme oder Verwerfung der Appellation steht ausschließend dem Ober-Tribu- 
al zu. 
In Absicht auf die Statthaftigkeit neuer Thatsachen und Beweiemittel hat das Ober- 
unal die hierüber in dem Fürstenthum geltenden Normen zu befolgen. 
— H.18. 
Die Mittheilung der Gerichts-Akten im Original an die Partbeien oder deren Prokura- 
toren und Rechtefreunde ist nicht zuläßig. Dagegen darf deren Einsicht und Benützung zu 
ertigung des Beschwerde-Libells, oder zu anderem rechtlichen Behufe, in der Kanzlei des 
er-Tribunals unter Aufsicht, niemals erschwert werden. Auch kann die Einsichtsnahme der 
ten den Partheien oder ihren Rechtsfreunden auf Ansuchen in der Gerichts-Kanzlei ihres 
ohnortes gestattet werden. 
Trib 
K. 19. 
Beschwerden wegen unheilbarer Nichtigkeit (§. 9), so wie Restitutions-Gesuche, sind nach 
inrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. 
Ti Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nur bei dem höheren Richter, mithin bei dem Ober- 
r al, angebracht werden: soll Suspensiv-Wirkung eintreten; so muß jene gleichzeitig mit 
meschung gerechtfertigt werden. 
geme 
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