Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Abschnitt III. 
Von der Revision. 
g. 20. 
Das Ober-Tribunal bildet unter den nachstebenden Voraussetzungen die Revisions-Inftan 
Hierbei find jedesmal die vorigen Referenten von der Berathung und Entscheidung gänzli 
auszuschließen, und es ist neben dem neuen Referenten ein Correferent zu bestellen. 
C. 21. 
Die Revision gegen Erkenntnisse des Ober-Tribunals findet nur dann Statt, 
dasselbe in zweiter Instanz eine Rechtssache verhandelt und entschieden hat, und wenn zuglei -Q 
der Gegenstand der Beschwerde von der im &. 6, II. b. erwähnten Größe oder Beschaffen 
beit ist. 
Daher steht dieses Rechtsmittel denjenigen Partheien zu, welche dem Fürstlichen Hoste 
richt in erster Instanz untergeben und bei demselben belangt worden, oder welche gegen ven 
Erxemten in erster Instanz bei diesem Gerichte als Kläger aufgetreten sind. 
. 22. „ 
Das Rechtsmittel der Rewvision ist jedoch in allen denjenigen Fällen nicht zuzulassen, 6 
welchen das Ober-Tribunal als Appellations. Gericht ein in erster Instanz von dem Farsilt 
chen Hofgerichte gefälltes Erkenntniß unbedingt bestätigt hat. 
G. 25. 
Die Revision muß innerhalb der Nothfrist von neun zig Tagen, von Zeit der Insmu 
tion des Urtheils an gerechnet, mittelst Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Ober-Tebbu 
nal ergriffen werden. 
Der Tag jener Insinuation kommt biebei nicht in Berechnung. u 
In Ansehung der weiteren Verhandlungen findet der im §. 17 bestimmte Grundsatz Sta 
wenn 
Abschnitt IV. 
Von der Versendung der Akten an Juristen-Fakultäten. 
. 24. 
Der Ausspruch der deutschen Bundes-Akte, daß jever Parthei in bürgerlichen Rechtssach 
auf die Verschickung der Akten an einen Schöppenstuhl oder eine Juristen-Fakultät anzutroß
	        
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