Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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verstattet sey, wird stets gehandhabt, und es wird keiner Parthei die Gewährung eines solchen 
Gesuchs abgeschlagen werden. 
S. 25. 
Dieses Gesuch ist bei dem Fürstlichen Hofgerichte einzureichen, ehe von demselben die 
ken an das Ober-Tribunal eingesendet sind. « 
Ist der Gegenstand an das Ober-Tribunal gebracht (§. 16); so findet die Akten-Ver- 
sendung nicht mehr Statt. 
Abschnitt V. 
Von den Zuständigkeiten des Ober-Tribunals in Strafsachen. 
§. 26. 
Gegen alle von dem Fürstlichen Hofgerichte in erster Instanz erlassenen Straferkenntnisse 
sbeeine Berufung an das K. Ober-Tribunal zuläßig. Akten-Versendung an einen Schöppen- 
bl oder eine Juristen = Fakultät findet in Criminal= und Polizeisachen nach dem Bundes- 
Veschlusse vom 13. November 1834 nicht mehr Statt. 
8. 27. 
Die Berufung gegen Straferkenntnisse der erwähnten Art (5.26) ist binnen zweimal 
üer und zwanzig Stunden nach Eröffnung ver Sentenz dem publieirenden Gerichte von dem 
ngeschuldigten selbst, oder von seinem Vertheidiger, Vater, Vormund oder Ehegatten anzu- 
deigen, und sodann binnen dreißig Tagen von Zeit dieser Anmeldung bei dem Ober-Tribunal 
zuszuführen. Die Versäumung. der letztern Frist macht jevoch nicht des ergriffenen Rechts- 
*# selbst, wohl aber der Befugniß zu noch besonderer Ausführung der Beschwerden ver- 
g. 
Der Richter hat sogleich bei Eröffnung des Urtheils dem Verurtheilten das ihm zuste- 
bende Rechtsmittel und die gesetzlichen Fristen zu dessen Anmelvung und Aueführung bekannt 
a machen, auch in jedem Falle bis zum Ablauf der Frist von zweimal vier und zwanzig 
tunden, wenn nicht ausdrücklich auf den Rekurs verzichtet wird, der Strafoollziehung An- 
and zu geben. 
, ZW- 
DAsFürstliche Hofgericht ist verbunden, innerhalb fünfzehn Tagen nach Anmeldung des 
Ises die Beförderung der Akten an das Ober-Tribunal mit Bericht zu bewerkstelligen. 
Reku
	        
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