Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Die Königl. Württembergischen Gesetze, soferne sie nicht bloß die Ordnung des Prozef- 
Verfabrens betreffen (K.17), finden als solche keine Anwendung in den aus dem Furstenthum 
Hohenzollern an das Ober-Tribunal gelangenden Rechtssachen. 
· §.!c2. « 
Die Einreichungen von gerichtlichen Erklärungen oder Schriftsätzen in den von — 
Fürstlichen Hofgericht an das Ober- Tribunal erwachsenden Rechtssachen muß durch die be 
dem Ober-Tribunal angestellten Prokuratoren geschehen, welche hierbei ihre allgemeinen un 
besonderen Amtspflichten genau zu beobachten haben. at 
Schriftsätze, welche nicht auf die hievor bemerkte Weise eingereicht sind, werden als nih 
eingereicht betrachtet. 
Zur Verfassung von dergleichen Schriften ist jedoch jeder befugt, welcher in einem 
beiderseitigen Staaten zur Ausübung der gerichtlichen Prarxis legitimirt ist. 
Außergerichtliche Eingaben und Beschwerden können von dem Betheiligten selbst, 
von einem nach der ebenerwähnten Bestimmung befähizten Rechtsfreunde exhibirt werden 
Dem Ober-Tribunal wird jährlich, je auf den 51. December, ein amtliches Verzel 
der Veränderungen, welche in dem Personalstande der in dem Fürstenthum Hohengollern“ 56. 
maringen zur Rechts-Praxis ermächtigten Personen eingetreten sind, mitgetheilt werden- 
gleiche Mittheilung hinsichtlich der Königlich Württembergischen Rechts-Consulenten wird v 
Seite des Königlichen Justiz-Ministerium an das Fürstliche Hofgericht erfolgen. b 
Die Bearbeitung von Armensachen liegt den Sigmaringenschen Anwälten ausschließend - 
der 
odet 
7: 
T 
. 45. 
Hinsichtlich etwaiger Nichtigkeits -Bescherden gegen Erkenntnisse des Ober / Tribunals 
wird die nähere Bestimmung vorbehalten. 
*) 
Vorstehende Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung ist nach geschehener öffentlicher Belan 
machung in dem Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen von sämmtlichen Behörden und 
tbeien in allen vorkommenden Fällen auf's Genaueste zu befolgen. 
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— — 
Gedruckt bei G. Hasselbrintk.
	        
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