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In diesem Falle bleibt jedoch der allgemein geltende Ziehungstag als Norm altag
(Art. 30. Zif. 1.) unverrückt.
G. 39.
Nachdem die allgemeine öffentliche Vorladung bon Seiten des Ober- Rekru-
tirungsraths erfolgt ist (Art. 38.), haben die Oberämter den Tag der Loosziehung und
der Musterung, und die Stunde, zu welcher mit beiden Verhandlungen der Aufang ge-
macht wird, in jeder Gemeinde bekannt machen, und die im Lande oder im benachbarten Aus-
lande befindlichen Militärpflichtigen, veren Aufenthalt am bestimmten Orte genau
bekannt ist, unter Androhung der gesetzlichen Rechtsnachtheile (Art. As. u. 90. . 17#)
vurch besondere Ladung zu diesen beiden Verhandlungen berufen zu lassen. .
Zwugleich ist bekannt zu machen, daß der Bezirks-Rekrutirungsrath am Tage der Loos-
ziehung seine erste Sitzung balten werde, und daß daher etwaige Berücksichtigungs-Ansprüche,
soweit dieses nicht bereits geschehen (ISs. 22. 32.), an diesem Tage geltend zu machen und mit
den erforderlichen Beweisurkunden zu belegen seyen.
#. 40.
An der Loosziehung nehmen ohne Unterschied alle in der berichtigten Bezirks-
Rekrutirungsliste verzeichneten Militärpflichtigen (§8#. 12. 50.) Antheil, namentlich
auch die in ihrer Altersklasse übergangenen und in die Rekrutirungsliste nachgetragenen
Militärpflichtigen (Art. 88. SG. 21. 28.).
Würde noch vor der Loosziehung ein Militärpflichtiger, dessen Aufzeichnung in der Re-
krutirungsliste unterlassen worden, an der Loosziehung Theil nehmen wollen, so darf derselbe,
wenn sonst kein Anstand vorwaltet, nachträglich aufgezeichnet und zur Ziehung zugelassen wer-
Hat aber der Ziebungsakt schon begonnen, so ist derselbe für das laufende Jahr aus-
zuschließen, und in den Nachtrag für das nächste Jahr aufzunehmen (F. 28.) —
S. 41. *—“
Wenn die Rekrutirungsliste in Gegenwart der Militärpflichtigen und Urkundspersonen
abgelesen und nöthigenfalls noch berichtigt worden ist- loosen allererst die anwesenden Ortsvor-
steher in alphabetischer Ordnung der Gemeinden (miteelst Loosnummern, deren
Zahl der Zabl ver Gemeinden gleich ist, und von denen jever Ortsvorsteher eine zieht), um
die Reihenfolge, in welcher das Loos von den Militärpflichtigen jeder einzelnen Ge-
meinde gezogen werden soll.