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Die patronatische Ernennung des Predigtamts-Candidaten Johann Georg Hachtel, aus
Dunzendorf, Oberamts Mergentheim, zu der evangelischen Pfarrei Unterhambach, Dekanats
Weinsberg, ist den 26. v. M. bestätigt worden.
II. Verfügungen der Departementê.
Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
a) Verfügung, betreffend die Zuständigkeit der Baupolizei-Bebörden in Beziehung auf Neubauten.
Zu Beseitigung von Zweifeln in Beziehung auf die Frage: " ·
„ob die zur Aufführung von Gebäuden ausserhalb Etters einzuholende Erlaubniß
der Regierungs-Behörde auch für Bauplätze erfordert werde, welche in dem Bau-
plan eines Orts zu Baustellen bezeichnet siad?“
findet sich das Ministerium des Innern veranlaßt, folgende Erläuterung zu ertheilen:
1) Die für Stäote und andere größere Wohnbezirke eingeleitete Aufstellung von Baus
nen bezweckt lediglich, ein planmäßiges Verfahren der Orts= und Regierungs-Bebörden
Neubauten zu begründen.
Die Baulinien, vie dabei für künftig mögliche Erweiterungen eines Wohnbezirks vorg
sehen werden, find nicht als unwiderruflich festgestellt anzusehen, sondern können jederzeit, wie
Bedürfniß und veränderte Umstände erheischen, verbessert werden. Durch die Festsetzung sol
Baulinien erlangen daher die Besitzer der angrenzenden Grundstücke keine Bauberechtigung-
2) Die Vorschriften, wornach zur Aufführung von Gebäuden auf Allmanden, Felvgötert
und auf anderen unberechtigten Stellen eine Regierungs-Erlaubniß erfordert wird (Ve „
gungen vom 1. November 1820), Reg. Blatt S. 385, vom 28. December 1837, im Neg Bia
von 18.338, S.), und vom 9. September 1840 Punkt 6, lil. a., Reg. Blatt S. 391), frnn,
ihre Anwendung, auch wenn in dem Ortsbauplane die Stelle, auf welche ein Gebäude aufg
führt werden will, voraus zum Ueberbauen bezeichnet worden ist. .
Stuttgart den 2. August 1844. Schlaper.
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b) Bekanntmachung, betreffend die Dienstthätigkeit des Landjägerkorps in dem Verwaltungsjahr 16/“
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Nachstehende Uebersicht der in vem Verwaltungsjahr 1843—44 durch das Landjägerkor
ergriffenen und eingelieferten Personen wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 7. August 1844. Schlayer.