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K. 2.
Alle württembergischen Landwirthe, Vieh= oder Pferdebesitzer, welche etwas Ausgezeichnctes
von Pferden, Rindvieh oder sonstigen Hausthieren aufzuweisen vermoͤgen, werden zu Vor-
fürung derselben und zu der ihnen eröffneten Preisbewerbung eingeladen.
8. 3.
Hinsichtlich der Preise für die Pferdezucht wird auf die Verordnung vom 31. Oltober
836 (Reg. Blatt S. 594 ff.), nach deren naͤheren Bestimmungen die Preise an die Besitzer
von Mutterstuten mit Fohlen, welche im laufenden Jahre gefallen sind,
ausgetheilt werden, und auf die Verordnung vom 11. April 1839, betreffend die Vertheilung
von Preisen an Privat-Beschälhalter (Reg. Blatt S. 329 ff.) verwiesen.
Unter Beziehung auf die weiteren Vorschriften der gedachten Verordnung vom 11. April
1839 wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß bei der dießjährigen Preiszuerkennung
nur die Leistungen der Privat-Beschälhalter in der Beschälperiode des Jahrs 1843 den Maß-
ab abgeben. ·
Diejenigen Privat-Beschälhalter, welche mit ihren Zuchthengsten bel dem Feste erscheinen
n d sich um Preise bewerben wollen, haben, um ihre Ansprüche gründlich prüfen zu können,
e ihnen zu Gebot stehenden Ausweise den K. Bezirksämtern zu übergeben, welche dieselben
angstens bis zum 15. September der Landgestüts-Commission vorlegen werden.
8. 4.
* Die Preise bei dem dießjährigen landwirthschaftlichen Feste bestehen neben einer silbernen
edaille: «
I. in der Pferdezucht:
A. bei den Muttersluten:
##) als Hauptpreise für die drei besten Mutterstuten im Alter von 5—8 Jahren
mit Fohlen:
in 20—16—12 Wöürttembergischen Fünfguldenstücken in Golo;
h) als Nachpreise für sechs Mutterstuten mit Fohlen, welche in der Preiswürdig=
keit den unter a. gevachten Thieren am nächsten stehen:
in je acht Württembergischen Fünfgulvenstücken in Gold;