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Thieren aufgerufen worden sind, erhalten, wenn sie keine Preise bekommen, einen Reisekosten-
Ersatz von sechs und dreißig Kreuzern für jede Stunde der Entfernung ihres Wohnorts von
annstalt, und eine Entschädigung von einem Gulden und zwölf Kreuzern für die Kosten des
ufenthalts an letzterem Orte. Die Entfernung von Cannstatt ist durch eine, nach der Vor-
crift vom 5. September 1826 (Reg. Blatt S. 390) abgefaßte Urkunde nachzuweisen.
Die gleiche Reisekosten= und Aufentbalts-Entschädigung wird, nach vorgängiger vorschrist-
naͤßiger Nachweisung der Entfernung ihrer Wohnorte von Cannstatt, auch denjenigen als
Peisbewerber auftretenden Privat-Beschälhaltern zu Theil, welche zum Erscheinen bei dem
beste mit ihren Zuchthengsten besonders aufgerufen werden und hier keine Preise erhalten.
S 6.
w Bei sämmtlichen zur Preisbewerbung bestimmten Stuten und Fohlen ist die Abstammung,
zwar «
a) im Falle der Abstammung von Hengsten des K. Privat -Gestüts oder von Land-
beschälern durch ordnungsmäßige Beschälscheine,
b) im Falle der Abstammung von Priovatbeschälern vurch eine von dem privilegirten
Beschälhalter ausgestellte und von dem betreffenden Ortsvorstande beglaubigte Ur-
2 kunde, welche zugleich Farbe, Alter, Größe und Abzeichen des Hengstes beschreibt,
un.
Aßerdem haben diese Preisbewerber auch vurch eine beglaubigte Urkunde darüber, daß
2e die Stute entweder selbst erzogen, oder am Tage des landwirthschaftlichen Festes wenigstens
on zwei Jahre im Besitze haben, sich auszuweisen.
S. 7.
Ou Auch die Preisbewerber in der Rindvieh-, Schaf= oder Schweinezucht baben ein von der
n 'sobrigkeit ausgestelltes und von dem betreffenden K. Oberamte zu beglaubigendes Zeugniß
rüber mitzubringen, daß das zur Preisbewerbung bestimmte Thier entweder von ihnen selbst
er wenigstens im Inlande erzogen worden sey.
S. 8.
Saͤmmtliche Preisbewerber haben sich am Tage vor dem Feste (27. September), und
mit den Pferden Morgens acht Uhr, mit den Schafen und mit den Schweinen Vor-
ags neun Uhr, mit den Stieren und Kühen aber Nachmittags zwei Uhr bei dem verord-
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zwar