Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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neten Schaugerichte zu Cannstiatt einzufinden, welchem die oben 88. 5, 6 und?? vorgeschriebt- 
nen Urkunden, und zwar diejenigen der Pferde-Eigenthümer je abgesondert ausgestellt, vorzu- 
legen sind. 
8. 9. 
An vemselben Tage (27. September) Rachmittags vier Uhr, haben sich die Elgenthäner 
der zum Wettrennen bestimmten Perde auf dem Rennplatze einzufinden, die obrigkeitlichen 
von den betreffenden K. Oberämtern zu beglaubigenden Zeugnisse über die inländische Abluns 
ihrer Pferde vorzulegen, und sich für das mit dem Feste verbundene Wettrennen einschreiben 
zu lassen. 
8. 10. 
Die Rennpreise bestehen in einer Medaille und 
zehen Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den ersten, 
acht Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den zweiten, und 
vier Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den dritten Preis. 
K. 11. 
Eigenthümer von Rennpferden, welchen kein Preis zu Thell wird, deren Pferr 
nach ihren Leistungen gleichwohl als wettkampffähig erkannt worden, erhalten einen Reisckesen“ 
Ersatz von dreißig Kreuzern für jede Stunde der vorschriftmäßig (oben §. 5) nachzuweisenden 
Entfernung ihres Wohnorts von Cannstatt, und eine Entschädigung von einem Gulden " 
die Kosten des Aufenthalts an letzterem Orte. " 
–". 12. 
Jeder Preisbewerber, sey es nun um die Rennpreise oder um die landwirthschaftlichen 
Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes spaͤteslens Vormittags neu 
Uhr mit seinen Thieren auf der für die betreffende Thiergattung angewiesenen Stelle ei 
zufinden. . 
C. 13. 4 
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags eilf Uhr ihren Anfang. 
§ 14. 
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten Preise 
— 
nspruch
	        
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