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zu machen, irgend etwas Ausgezeichnetes an Pferden, Rindvieh oder andern Hausthieren auf-
uweisen vermögen, werden eingeladen, durch die Ausstellung vesselben zu Beförderung der
gemeinnützigen Zwecke des Festes mitzuwirken.
K. 15.
Zur Ausstellung landwirthschaftlicher Produkte, welche ihrer Seltenbeit oder Vollkommen-
beit wegen der besonderen Aufmerksamkeit des vaterländischen Publikums würdig sind, werden
besondere Buden aufgeschlagen werden. "%#
K. 16.
Auch die Erfinder, Verfertiger oder Besttzer ausgezeichneter Fabrikate, Werkzeuge, Ma-
schinen ꝛe. werden eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum zur anschaulichen
denntniß zu bringen.
. 17.
Den Schaulustigen bleibt nicht allein der äußere Umkreis der Rennbahn, sondern auch
ie Rennbahn selbst, letztere jedoch nur bis zu Anfang der Preisevertheilung, geoffnet.
Für diejenigen Zuschauer, welche sich der unter polizeilicher Aufsicht aufgeschlagenen Schau-
Prüsze nicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Umkreises angewiesen. Dage-
#n ist das Eindringen unter die Schaugerüste, so wie der Eintritt in die inneren, zur Aus-
u sun der verschiedenen Thiergattungen bestimmten Räume zur Verhütung jeden Unfalls
boten.
KC. 18.
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu dem Schauplatze nur Fußgängern, mit gänzlichem
Musschusfe von Wagen und Pferden, gestattet. Hunde mitzuführen, bleibt bei unnachsichtlichem
rrluste des Hundes verboten.
Je mehr diese polizeilichen Anordnungen bloß auf die eigene Sicherheit und möglichste
Quemlichkeit der Zuschauer berechnet sind, desto gewisser glaubt man sich der Hoffnung uͤber-
8 zu dürfen, daß die Ordnung des Festes nicht durch unbescheidene Zudringlichkeit gestört,
ä mehr den Anweisungen und Warnungen der aufgestellten Sicherheitswachen von Jedermann,
ne Unterschied des Standes, die gebührende Folge geleistet werde.
Stuttgart den 12. August 1844.
Schlaper.