Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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g. 2. 
Die Zeugen= Gebühren werden nur auf Verlangen gewährt. Der Untersuchungsrichter 
bat veßhalb den Zeugen vor seiner Entlassung hierüber zu befragen, auch seine Erklärung, 
und, wenn sie bejahend ist, die für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Daten (vergl. 
K. 5—5) im Protokolle anzumerken. 
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Der Maaßstab für die Gebühr ist sechs Kreutzer auf die Stunde des nothwen- 
digen Aufenthalts bei Gericht und eben so viel für die Reisestunde Wegs, welche auswärtige 
Zeugen wegen ihrer Vernehmung zurückzulegen genötbigt sind. 
In die Zeit des nothwendigen Aufenthalts am Orte der Vernehmung ist bei Unter- 
brechung der Verhöre auswärtiger Zeugen, z. B. über Mittag, die Zeit dieser Unterbrechung 
mit einzurechnen. 
g. 4. 
Wird ein Zeuge Abends so spät entlassen, daß er an diesem Tage nicht mehr wohl nach 
Hause gelangen kann, was anzunehmen ist, wenn die Heimkehr in den Monaten November 
bis Februar einschließlich nicht spätestens bis Abends neun Uhr, sonst bis Abends zehn Uhr 
erfolgen könnte; so wird ihm für das Uebernachten der Betrag von dreißig Kreutzern 
besonders vergütet. 
g. 5. 
Müßte ein auswärts wohnender Zeuge am Orte der Vernehmung zwei oder mehrere 
auf einander folgende Tage hindurch anwesend seyn, und könnte verselbe zugleich über Nacht 
nicht wohl nach Hause entlassen werden (vergl. §. 4); so erhält derselbe für je vier und 
zwanzig Stunden seines Aufenthalts statt der in #6. 5 und“ festgesetzten Gebühren eine 
Aversal-Entschädigung von einem Gulden vier und zwanzig Kreutzern. 
g. 6. 
Auslander, welche vor Württembergischen Gerichten als Zeugen vernommen werden, 
erhalten statt obiger Gebübren auf Verlangen die in ihrer Heimath übliche Entschädigung. 
. 7. 
Personen, welche für Berufsreisen nach besonderen Vorschriften entschädigt werden, erhal- 
ten diese Entschädigung für Reisen, die sie als Zeugen machen, nur dann, wenn ste über 
Wahrnehmungen, die sie in der W'sübung ihres Berufs gemacht, Zeugniß abzulegen haben. 
8. 8. 
Wird von einzelnen Zeugen um besonderer Verhältnisse willen, eine höhere Entschä-
	        
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