Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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steht z. B. die Zahl der Letztern aus 200, so müssen die Vertiefungen auf der Tafel 
von Zahl 1 bis 200 einschließlich mit eben so viel Looskugeln von Nro. 1 bis 200 aus- 
gefüllt werden; « 
4) zu Vermeidung jeden Irrthums ist unmittelbar vor dem Beginnen der Ziehung die An- 
zahl der eingesetzten Looskugeln mit der Zahl der zum Loosen bestimmten Mannschaft, 
unter controlirender Mitwirkung des Amtsversammlungs-Aktuars, nochmals genau zu ver- 
gleichen; 
5) von ven anwesenden Ortsvorstehern werden zwei besonders bestellt, wovon der eine die 
Looskugeln abliest, und der andere einen kleinen, oben mit einem Zuge versehenen Sack 
hält, in welche der Oberamtmann die Looskugeln selbst einzuzählen hat; 
6) so oft zehen Looskugeln eingelegt sind, wird der Sack gerüttelt; 
7) hierauf treten die Militärpflichtigen oder deren Stellvertreter der Reihe nach, wie Jeder 
einzeln aufgerufen worden, zwischen die beiden Urkundspersonen, und ziehen aus dem von 
der zweiten Urkundsperson am obern Ende gehaltenen Sack, der nur so weit geöffnet 
werden darf, daß gerade die Hand eingebracht werden kann, und jeder Versuch, einen 
Blick in den Sack zu werfen, unmöglich gemacht wird, eine Looskugel; 
8) nach jedem Herausnehmen einer Nummer werden die zurückgebliebenen Looskugeln auf# 
Neue gerüttelt, auch ist keinem Ziehenden zu verwehren, den zugehaltenen Sack selbst zu 
rütteln, ehe er zieht; « 
9) sollte, was mit Aufmerksamkeit zu verhindern gesucht werden muß, ein Ziehender zwei 
Kugeln auf einmal herausnehmen, so müssen solche in den Sack zurückgelegt werden, der 
Ziehende aber ist anzuhalten, auf's Neue zu ziehen, nachdem der Sack wieder gerüttelt 
worden; « 
10) der Militärpflichtige, oder dessen Stellvertreter, übergiebt, nachdem er die Loosnummer ein- 
gesehen hat, die gezogene Looskugel der ersten Urkundsperson, welche die Nummer laut 
verkündet; 
11) hat sich der Oberamtmann von der Richtigkeit der abgelesenen Loosnummer selbst über- 
zeugt, so läßt er Vor= und Zunamen und Gemeinde des Inbabers der Loosnummer 
durch den Aktuar neben die entsprechende Nummer der Ziehungsliste (Columne 1 
und 2. Ziff 1. und 4.) eintragen, zu welchem Ende Letztere schon vor der Ziehung vor- 
bereitet und in erster Colume mit so vielen forklaufenden, von 1. anfangenden Zahlen 
als Ziehungspflichtige vorhanden sind, versehen seyn muß.
	        
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