Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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18) Preuner, Sohn des Präceptors in Oehringen. 
10) Roller, Sohn des Oberpräceptors in Stuttgart. 
20) Rüdinger, Sohn des Schulmeisters in Tübingen. 
21) Schaaf, Sohn des Professors am Lyceum in Tübingen. 
22) Schäfflen, Sohn des 1# Reallehrers in Rürtingen. 
23) Schmid, Sohn des Oberamtsrichters in Heidenheim. 
24) Steudel, Sohn des 1## Professors der Theologie in Tübingen. 
25) Stieglitz, Sohn des Finanzkammer-Registrators in Reutlingen. 
26) Stotz, Sohn des Stadtraths in Rosenfelo. 
27) Tritschler, Sohn des 1# Oberamtsarztes in Cannstatt. 
28) Vaihinger, Sohn des Reallehrers in Cannstatt. 
29) Wagner, Sohn des 1 Schulmeisters in Waldenburg. 
30) Walcker, Sohn des Kaufmanns in Tübingen. 4 
Der Tag des Eintritts in das Seminar ist der achtzehnte Oktober; bei vemselben 
sind dem Ephorus die Verpflichtungsurkunden (mit der im Reg. Blatt vom 6. November 1826 
S. 491 vorgeschriebenen oberamtsgerichtlichen Beglaubigung), desgleichen schriftliche Bemerluna 
über die Gesundheitsverhältnisse der Zöglinge, besonders in Beziehung auf die Krankheiten 
Kinderjahre zu übergeben. Die Bücher, welche die Zöglinge mitzubringen baben , wird vo 
Ephorat im Schwäbischen Merkur bekannt machen. 
Diejenigen, welche um Aufnahme als Hospites bitten. wollen, und solches no 
bereits gethan haben, haben ihre Bittschriften spätestens bis zum Donnerstag den 19. 
tember bei dem K. Studienrathe einzugeben. 
Stuttgart den 5. September 1844. Knapp. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Nachdem die Errichtung einer Helferstelle in der evangelischen Gemeinde PFlienin- i 
gen, Amtsdekanats Stuttgart, die höchste Genehmigung erhalten hat, so sind die Pfarrei u 
die Helferstelle daselbst zu besetzen und es werden die Bewerber um jede dieser Stellen au — 
dert, binnen vier Wochen bei dem evangelischen Censsstorium vorschriftmäßig sich zu meld- 20. 
Die Zahl der Kirchengenossen beträgt im Mutterorte 2330; in dem Filial Hohenheim 
Letzteres wird ausschließlich dem Helfer zugewiesen, welcher daselbst je am zweiten Sonn 
einen Vormittags-Gottesdienst, in jeder Woche eine Chrlstenlehre mit der schulpflichtigen Jugen er- 
zu halten, die Schule regelmäßig zu besuchen und den Religionsunterricht in derselben 3u 
 
	        
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