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3) Zum Kochen von Lack und Firniß dürfen nur Gefässe von Eisen oder anderem dem
euer widerstehenden Metall mit gut schließenden Deckeln von gleichem Metall verwendet
werden.
4) Gewerbsleuten, welche, wie Schreiner und Dreber w. nur hin und wieder Lack oder
Firniß in kleinen Quantitaͤten zum eigenen Gebrauche bereiten, ist gestattet, diese Verrichtung
in solid gebauten Koch- und in Waschklüchen vorzunehmen.
Sie haben sich aber hiebei gleichfalls nur der in Ziff. 3 vorgeschriebenen metallenen Ge-
sase zu bedienen.
II. Betreffend das Trocknen lackirter Waaren.
5) Zum Trocknen lackirter Waaren mittelst künstlicher Wärme dürfen nur ganz massio
zebaute, im Erdgeschoße, oder im zweiten Stocke unmittelbar und ohne Gebälke auf einem
Genölbe, angebrachte Lokale benützt werden, welche oben zugewölbt und mit ganz passend
ließenden eisernen Thüren versehen seyn müssen.
Der Spcheitel des das Lokal gegen oben schließenden Gewölbes muß von dem darüber
besindlichen Gebälke mindestens drei Fuß entfernt bleiben, und auf demselben ist überdieß eine
wenigstens einen Fuß hohe Schichte von Lehm oder einem anderen nicht wärmeleitenden
aterial anzubringen.
6) Der Fußboden des Trockenlokals, so wie der mit diesem Lokal in Verbindung stehende
Vorplatz vor der Eingangsthüre, und zwar letzterer allseitig drei Fuß breit, müssen mit Stei-
* belegt, oder mit Sturzblech beschlagen seyn. «
7) Die Zugöffnungen, durch welche die Dünste beim Trocknen der Waaren entweichen
bollen, sind mit von außen leicht zu handhabenden eisernen Schließklappen zu versehen.
*
n
Die Orts= und Ober-Feuerschauer und die Polizei-Behörden haben der Beobachtung
vorstehender Anordnungen ibre besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Verfehlungen gegen obige Vorschriften werden nach den Bestimmungen der Feuerpolizei-
frordnung vom 13. April 1808 geahndet.
Stuttgart den 28. September 1844.
Schlaper.