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6) Verlust eines Arms, eines Beins, oder auch nur einer Hand oder eines Fußes;
7) gänzlicher Mangel des Daumens oder des Zeigefingers;
3) starker Höcker auf dem Rücken;
9) krüppelhaftes Hinken, (bedeutende Verkrümmung oder Verkürzung der untern Ertre-
mitäten);
10) auffallende Verunstaltung der Vorfüße, sogenannte Klump= oder Pferde-Füße.
In allen diesen Fällen soll der Bezirks-Rekrutirungsrath auf eigene Wahrnehmung, und
nur dann auf andere Beweiemittel hin erkennen, wenn der Pflichtige nicht persönlich er-
schienen ist.
Wegen nachstehender Uebel aber hat der Bezirks-Rekrutirungsrath einzig auf den
Grund ver in &. 54. angegebenen Beweismittel die Untüchtigkeit auszusprechen:
11) Geisteskrankheiten, wenn sich der Kranke in einer Irrenanstalt befindet;
12) ausgebildete Verrücktheit;
15) Blödsfinn;
14) Taubstummhbeit;
15) gänzliche Blindheit ohne sichtbare Desorganisation der Augen;
16) gänzliche Taubbeit.
Ueber alle hier nicht genannten Krankheiten und Gebrechen, oder wenn ein einstimmi-
ger Beschluß des Bezirks-Rekrutirungraths nicht zu Stande kommen sollte, bleibt das Er-
kenntniß der Musterungs-Commission vorbehalten.
K 57.
In den Fällen, wo die Ueberzeugung von dem Vorhandenseyn eines Uebels nicht auf
eigener Wahrnehmung beruht, ist vie Entscheidung auf nachstehende Beweismittel zu
gründen: ,
1)aquotorietät,wennortskundigist,daßverPflichtigeaneinemderbezeichnetenuebcl
leide, und wenn die unzweifelhafte Kundbarkeit durch ein Zeugniß des Gemeinderaths
des Geburts- oder Aufenthaltsorts dargethan ist; oder
2) auf Zeugnisse von Geißlichen, Ortsvorsiehern, Schullehrern, ferner auf eidliche Zeug-
nisse unbescholtener Mitbürger, besonders früherer Dienst= oder Lehrherrn, sodann aber
auch auf die unzweideutigen Aussagen anderer Pflichtigen aus demselben Orte und von
derselben Altersklasse. „