Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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6) Verlust eines Arms, eines Beins, oder auch nur einer Hand oder eines Fußes; 
7) gänzlicher Mangel des Daumens oder des Zeigefingers; 
3) starker Höcker auf dem Rücken; 
9) krüppelhaftes Hinken, (bedeutende Verkrümmung oder Verkürzung der untern Ertre- 
mitäten); 
10) auffallende Verunstaltung der Vorfüße, sogenannte Klump= oder Pferde-Füße. 
In allen diesen Fällen soll der Bezirks-Rekrutirungsrath auf eigene Wahrnehmung, und 
nur dann auf andere Beweiemittel hin erkennen, wenn der Pflichtige nicht persönlich er- 
schienen ist. 
Wegen nachstehender Uebel aber hat der Bezirks-Rekrutirungsrath einzig auf den 
Grund ver in &. 54. angegebenen Beweismittel die Untüchtigkeit auszusprechen: 
11) Geisteskrankheiten, wenn sich der Kranke in einer Irrenanstalt befindet; 
12) ausgebildete Verrücktheit; 
15) Blödsfinn; 
14) Taubstummhbeit; 
15) gänzliche Blindheit ohne sichtbare Desorganisation der Augen; 
16) gänzliche Taubbeit. 
Ueber alle hier nicht genannten Krankheiten und Gebrechen, oder wenn ein einstimmi- 
ger Beschluß des Bezirks-Rekrutirungraths nicht zu Stande kommen sollte, bleibt das Er- 
kenntniß der Musterungs-Commission vorbehalten. 
K 57. 
In den Fällen, wo die Ueberzeugung von dem Vorhandenseyn eines Uebels nicht auf 
eigener Wahrnehmung beruht, ist vie Entscheidung auf nachstehende Beweismittel zu 
gründen: , 
1)aquotorietät,wennortskundigist,daßverPflichtigeaneinemderbezeichnetenuebcl 
leide, und wenn die unzweifelhafte Kundbarkeit durch ein Zeugniß des Gemeinderaths 
des Geburts- oder Aufenthaltsorts dargethan ist; oder 
2) auf Zeugnisse von Geißlichen, Ortsvorsiehern, Schullehrern, ferner auf eidliche Zeug- 
nisse unbescholtener Mitbürger, besonders früherer Dienst= oder Lehrherrn, sodann aber 
auch auf die unzweideutigen Aussagen anderer Pflichtigen aus demselben Orte und von 
derselben Altersklasse. „
	        
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