Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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vorschriftmäßig zu melden. Die Verwandlung der ungeeigneten Einkommenstheile wird, nebs 
den zu Einleitung derselben zu treffenden Maaßregeln, der Verfügung der Oberkirchenbehörde, 
gegenüber von dem künftigen Pfarrer, vorbehalten. 
6) Die Bewerber um vie Pfarrei Weiler, Dekanats Brackenheim, welche 304 Kirchen- 
genossen zählt und mit einem auf 628 fl. berechneten Einkommen verbunden ist, dessen Ver- 
wandlung gegenüber von dem künftigen Pfarrer der Oberkirchenbehörde vorbehalten wirr, 
haben sich binnen vier Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden-. 
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