Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Columne der Ziehungsliste eingetragen. Handelt es sich von der Ausscheidung wegen Dienst- 
untüchtigkeit, so ist die Entscheidung in vie sechste Columne aufzunehmen. 
Die Beweisurkunden sind der Ziehungsliste beizulegen, und nicht nur mit der entsprechen- 
den Loosnummer zu versehen, sondern auch, wenn über einen Militärpflichtigen mehrere Urkun- 
den vorliegen, mit fortlaufenden Buchstaben zu bezeichnen, so daß bei jedem Militärpflichtigen 
mit Lit. A. auf's Neue begonnen wird. 
Ueber die Hauptverhandlung ist ein kurzes Protokoll, mit Beziehung auf die Ziehungs- 
liste und deren Beilagen, welche einen ergänzenden Theil dieses Protokolls bilden, aufzunehmen, 
und von den Mitgliedern des Bezirks-Rekrutirungs-Naths und dem Protokollführer zu unter- 
zeichnen. 
K. 67. 
Wenn zu Begründung von Berücksichtigungs-Ansprüchen mangelhafte Belege beigebracht 
worden sind, die auf der Stelle nicht ergänzt werden können, so hat der Bezirks-Rekrutirungs- 
Rath zu Ergänzung der Beweismittel eine peremtorische Frist (Art. 45. letzter Absatz) anzu- 
beraumen, welche mit Rücksicht, daß der rasche Gang des Rekrutirungs-Geschäfts die Erthei- 
lung längerer Fristen nicht zuläßt, nach Beschaffenheit der Umstände so zu bemessen ist, daß 
wo möglich alle von der Entscheivung des Bezirks-Rekrutirungs-Raths abhängigen Fälle vor 
dem Ablauf des für den definitiven Abschluß der Contingentsliste festgesetzten Termins (Art. 54.) 
definitiv entschieden werden können. 
Gleiche Rücksicht tritt bei Ertheilung der peremtorischen Frist, welche zur Ausführung 
eines angemeldeten Rekurses zu gestatten ist (Art. 47. Absatz 2.), um so mehr ein, als es bei 
den klaren und einfachen Bestimmungen des Gesetzes einer umständlicheren Ausführung nicht 
bedarf. 
In Rekurssachen dürfen sämmtliche Fälle, welche gerade vorliegen, in einen einzigen Be- 
richt aufgenommen werden. 
Dem Berichte selbst sind neben einem Auszuge aus der Ziehungsliste, auf deren Inhalt 
kurz zu verweisen ist, die bezüglichen Urkunden beizuschließen. 
58. « 
Dem Vorstande des Bezirks-Rekrutirungs-Raths ist übrigens zur Pflicht gemacht, die Be- 
tbeiligten over deren Bevollmächtigten auf das mit der unterlassenen oder verspäteten Anmeldung 
eines Berücksichtigungs-Anspruchs verbundene Präjudiz (Art. 45. dritter Absatz) besonders auf- 
merksam zu machen (wozu der Akt der Loosgiehung Gelegenheit giebt), und bei Eröffnung
	        
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