48
„wird als unwürdig zum Waffendienste auszuschließen seyn, nachdem er drei Jahre und
sech Monate Arbeitshaus-Strafe erstanden (zu erstehen) bat.“ In einem solchen Falle ist eine
beglaubägte Abschrift des Straf-Erkenntnisses der Ziehungsliste beiguschließen;
„ist abwesend, der Vater hat sich aber verbindlich gemacht, elnen Mann zu slellen, falls
sein Sohn durch das Loos zur Einreihung bestimmt werden sollte;"
„war bei der Musterung abwesend, ist den. eingeliefert worden“ u. s. w.
Selbst wenn die Aushebung längst beendigt ist, müssen bei eingetretener Veränderung
in den persönlichen Verhälnissen, sobald solche dem Oberamte bekannt geworden, die geeig-
neten Nachträge gemacht, und bei der Zurückkunft, Einlieferung und Bestrafung von Wi-
derspenstigen die erforderlichen Bemerkungen in die zebente Columne der Ziehungsliste ein-
getragen werden.
Fünftes Kapitel.
Musterung.
Zu Art. 26. 58. 48—52.
8. 61.
Die Tage, an denen, und die Reihenfolge, in welcher die Musterung in den Ausbebungs-
Bezirken vorgenommen werden soll, wird der Ober-Rekrutirungs-Rath bestimmen, und mit der
allgemeinen Vorladung öffentlich bekannt machen (§. 39.).
Die besondere Lavdung zu dieser Verhandlung ist in Gemäßheit der ##. 59. u. 42.
letzter Satz, durch die Oberämter zu bewirken.
Zur Musterung sind auch Diejenigen, die etwa für einen militärpflichtigen Bruder einzu-
stehen beabsichtigen, mit dem Anfügen vorzuladen, daß sie im Falle des Nichterscheinens
zwar nicht als ungehorsam werden behandelt werden, wohl aber zum Bebufe des Erkennt-
nisses über Ibre Diensttüchtigkeit an den Ober-Rekrutirungsrath eingeschickt werden müßten
(Art. 33. K. 169.).
8. 62.
Den Oberamtsärzten wird der Bezirk, in welchem sie der Musterung anzuwohnen haben,
mittelst Erlafses an ihr vorgesetztess Oberamt zugewiesen werden.
Die Masterungsessiziere und Militärärzte erhalten ihre Vollmache durch den Kriegs-
minister.