Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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N 45. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Samstag den 2. November 1844. 
In halt. 
Königl. Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Form der Abnahme von Zeugen-Eiden in gerlchtlichen 
Strafsachen. — Dienst-Nachrichten. » 
Verfügun gen der Departements. Bekanntmachung, betreffend die Einsendung der Gebühren für das 
Negierungsblatt auf das Jahr 1845. — Bekanntmachung, betreffend den mit den vereinigten Staaten von 
Nord-Amerika abgeschlossenen Abzugs-Vertrag. — Bekanntmachung, betreffend das Rangverhältniß des Sub- 
regens des Priester-Seminars in Rottenburg. — Bekanntmachung, betreffend die Uebersicht der Thellnahme 
der einzelnen Oberamts-Bezirke an den Siaatswaisenhäusern. — Verfügung die Aushebung für das Jahr 
1845 betreffend. 
Dienst-Erledigungen. 
— — 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
betreffend die Form der Abnahme von Zeugen-Eiden in gerichtlichen Strassachen. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
d Zu Vollziehung der Bestimmungen der Straf-Prozeß-Ordnung vom 22. Juni 1843 über 
Abnahme von Zeugen-Eiden in gerichtlichen Strafsachen verordnen Wir, nach Anhsrung 
nseres Geheimen-Rathes, wie folgt: 
6. 1. 
ein Iu gültiger Abnahme des Zeugen-Eides in gerichtlichen Strafsachen ist die Anwesenheit 
ö Untersuchungs,Richters und wenigstens zweier Gerichts-Beisttzer erforderlich. (Straf-Pro- 
Ordnung Art. 47, Abs. 1, und Art. 48, vergl. jedoch Art. 20 und 449.)
	        
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