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g. 2.
Hat der Angeschuldigte einen Gerichtszeugen. gewählt (Straf-Prozeß-Ordnung Art. 47
Abs. 2 und 3); so ist, wenn die Beeidigung vor dem Untersuchungs-Gericht erfolgt, vieser bei-
zuziehen. Neben ihm müssen in bezirksgerichtlichen Straffällen noch ein, in kreisgerichtlichen
aber zwei weitere Gerichts-Beisitzer der Verhandlung anwohnen.
Durch eine Verhinderung des gewählten Gerichts-Zeugen wird jedoch die Beeidigung
nicht aufgehalten. ·
H.3.
Ob ein Geistlicher zu Vereidung eines Zeugen zuzuziehen sey, ist dem Ermessen des
Untersuchungs-Richters, beziehungsweise des erkennenden Gerichtes überlassen. Diese Zuziehung
wird namentlich geschehen, wenn der Angeschulvigte oder dessen Vertheidiger, oder wenn in
schweren Straffällen) der Staats-Anwalt es verlangt und triftige Gründe biefür vorbringt
oder wenn sonst die Bereitwilligkett des Zeugen, die Wahrheit zu sagen, nicht außer Zweif-
und zu hoffen ist, daß seine Gewissenhaftigkeit durch die Gegenwart des Geistlichen werde am-
geregt werden.
Sollte der Geistliche, welcher die Vorbereitung des Zeugen auf die Eideshandlung vor-
genommen (K. 10.), selbst den Wunsch aussprechen, bei der Eides-Abnahme gegenwärtig z
seyn; so ist diesem Verlangen, zumal wenn kein besonderer Aufwand dadurch entsteht, in der
Regel zu entsprechen. « .
g.4.
Der beizuziehende Geistliche muß demselben Glaubens-Bekenntnisse angehören, wie der
zu vereidende Zeuge. Derselbe wird, in so weit nicht der Schlußsatz des F. 3 eine Ausnahme
begründet, zunächst unter den am Orte der Eides-Abnahme befindlichen Geistlichen gewählt.
K. 5.
Die Abnahme der Zeugen-Eide erfolgt in der Regel in dem Gerichtshause. Wenn ein
Zeuge in seiner Wohnung zu vernehmen ist (vergl. Straf-Prozeß-Ordnung Art. 197); se
findet ebendaselbst auch die Vereidung Statt.
Der Untersuchungs-Richter hat darauf zu sehen, daß das Lokal, in dem der Eid abge-
nommen wird, dem Auge nichts die Feierlichkeit der Handlung Störendes darbiete. Auch vor
dasselbe während des Beeidigungs-Aktes zu keinem anderweitigen Geschäste benützt werden-